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Kann der Arbeitgeber von Arbeitnehmern einen negativen Corona-Test verlangen?

Das Arbeitsgericht Offenbach musste sich mit der Frage befassen, ob der Arbeitgeber den Zugang zum Arbeitsplatz von einem negativen Corona-Test abhängig machen kann.

Mittlerweile sind in jedem Stadtteil Testzentren vorzufinden, an denen sich jeder Bürger mehrfach pro Woche kostenlos einem Corona-Test unterziehen kann. Die Prozedur ist stets vergleichbar. Es wird ein kurzfristiger Termin gebucht, falls dies überhaupt erforderlich ist, und ein Teststäbchen wird in beiden Naselöchern für wenige Sekunden gedreht. Das Ergebnis des Corona-Schnelltests ist sodann in 15-30 Minuten abrufbar. Diese Tests sind im Rahmen der aktuellen behördlichen Auflagen zur Öffnung zahlreicher Betriebe unvermeidbar. So wird in den meisten Geschäften ein Testergebnis erforderlich, der maximal 24 Stunden alt ist. Das gilt teilweise in Fitnessstudios, Baumärkten, Gastronomie sowie in weiteren Branchen. Die Pflicht einen solchen Test vorzulegen ist vom Inzidenzwert abhängig. Dies ist soweit den meisten Bürgern bekannt und wird von diesen in breiter Fläche angenommen.

Das Arbeitsgericht Offenbach musste in seinem Urteil vom 03.02.2021 zum Aktenzeichen 4 Ga 1/21 die Frage beantworten, ob der Arbeitgeber den Zugang zum Arbeitsplatz von einem negativen Corona-Test abhängig machen kann. In dem Sachverhalt ging es sogar um den PCR-Test, nicht um einen Schnelltest. Der Kläger in diesem Verfahren war ein Stapelfahrer. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen schloss der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung, in der geregelt wurde, dass der Zutritt zum Betrieb von einem solchen negativen PCR-Test abhängig gemacht wird. Der Kläger verweigerte die Durchführung des Tests. Der Arbeitgeber begründete dies mit der Aussage:

Kein Zutritt ohne negativen Corona-Test.

Der Arbeitgeber werte diesen Umstand als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz und ahndete dies mit einer Abmahnung. Ebenfalls wurde neben der Abmahnung der Lohn für den Zeitraum des Fernbleibens gekürzt. Der Kläger begründete seine Auffassung damit, dass mildere Mittel wie die Maskenpflicht und Abstandsregelungen ausreichend seien. Das Arbeitsgericht Offenbach entschied, dass die

Regelung nicht offensichtlich unverhältnismäßig

ist. Der Arbeitgeber hat nach § 618 Abs. 1 BGB sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt wird, soweit dies möglich ist. Die öffentlich-rechtliche Pflicht ergibt sich ergänzend aus § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz. Die Anordnung des Arbeitgebers dient in diesem Fall dem Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Es soll gerade vermieden werden, dass ein Arbeitnehmer Zugang zum Betrieb erhält, der ggf. mit COVID-19 infiziert ist, aber parallel keine Symptome zeigt. Der PCR-Test ist im Grundsatz dazu geeignet einen Nachweis von SARS-CoV-2 zu erbringen. Dies ergibt sich aus der klaren Empfehlung des Robert Koch-Instituts.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht Offenbach sich als erstes Arbeitsgericht damit befassen müssen, ob der Zutritt zum Arbeitsplatz von einem negativen Test abhängig gemacht werden kann. Es ist hierbei zu beachten, dass es sich um ein Eilverfahren handelte, sodass nur eine vorläufige Entscheidung ergangen ist. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.