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Kein Sachmangel bei einjähriger Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 – Az. VIII ZR 191/15 – mit der Frage befasst, ob ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen mangelhaft ist, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist.

Der Kläger hatte 2012 von einem Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen erworben. Im Kaufvertrag war unter der Rubrik “Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief” der 18.02.2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Als der Kläger dann in Erfahrung brachte, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war, machte er geltend, dass eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung von 19 ½ Monaten schon für sich genommen ein Sachmangel des Kraftfahrzeugs sei. Er wollte aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos.

Das Landgericht hatte seiner Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie auf die Berufung des Händlers abgewiesen.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne weiteres einen Sachmangel begründet. Die Parteien hatten im Vertrag nicht geregelt, dass ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr vereinbart sei. Nur weil im Kaufvertrag das Datum der Erstzulassung genannt war, gab es keine Garantie des Händlers, dass das Auto auch in diesem Zeitraum produziert worden ist. Der Händler hat so lediglich mitgeteilt, dass er aus der Zulassungsbescheinigung diese Angabe entnommen hat. Er hat auch deutlich gemacht, dass er weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs verbindlich einstehen will, meinten die Richter.

Zwar hat der BGH für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Hier war aber wichtig, dass dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess bei neuen Fahrzeugen oder zumindest “jungen Gebrauchtwagen” besonderes wirtschaftliches Gewicht zukommt, das es bei älteren Gebrauchtwagen nicht hat. Ein neues Fahrzeug soll eben wirklich noch neu und ein Jahreswagen nicht viel älter als ein Jahr sein.

Wenn der Gebrauchtwagen aber schon längere Zeit im Verkehr genutzt wurde und schon eine wesentliche Kilometerlaufleistung hat, verliert eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Ein Rücktrittsrecht bestand daher nicht, weil das Auto nicht mangelhaft war.

Wegen der mittlerweile äußerst vielschichtigen Rechtsprechung auch des BGH zu Fragen der Gewährleistung und des Vertragsrechts beim Autokauf, empfiehlt sich die professionelle Beratung bei einem Fachanwalt, wenn solche Probleme auftreten und es über das verkaufte Fahrzeug Streit gibt.