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Kinderfotos in digitalen sozialen Netzwerken

Für die Verbreitung ist die Einwilligung beider Elternteile erforderlich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer aus Sommer 2021 stammenden Entschei-dung über die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien entschieden (Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21).

Der Fall
Die Lebensgefährtin des Vaters veröffentlichte mit dessen Zustimmung Fotos der beiden 10-jährigen Kinder zu Werbezwecken auf Facebook und Instagram. Die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter war damit nicht einverstanden und beantragte im Wege der einst-weiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für die Regelung der Verbreitung von Bildern ihrer Kinder im Internet. Das Familiengericht gab der Kindesmutter in erster Instanz Recht, der Kindesvater legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Alleinige Entscheidungsbefugnis
Zum rechtlichen Hintergrund des Antrages: Können sich Eltern in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil übertragen. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge ist dieser Elternteil dann für den konkreten Bereich zur alleinigen Entscheidung berechtigt. Zu dem Bereich von erheblicher Bedeutung können beispielsweise die Entscheidung über die Schulwahl, den Impfschutz und den Aufenthalt des Kindes zählen.

Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet betreffe eine Angelegenheit, deren Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Die Fotos würden einem letztlich unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Die Weiterverbreitung sei kaum zu kontrollieren und auch eine ver-lässliche Löschung der einmal veröffentlichten Bilder sei nahezu unmöglich. Das Persönlichkeitsrecht der Kinder werde erheblich tangiert.

Für die Verbreitung von Bildern sei gemäß § 22 des Kunsturhebergesetzes die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Auf die Einwilligung des Kindes komme es deshalb bereits nicht an. Ebenso erfordere die Rechtfertigung der Verwendung die Einwilligung von beiden Sorgeberechtigten.

Aus Sicht des Gerichts entspreche es dem Kindeswohl regelmäßig am besten, die Entscheidungsbefugnis auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die gesetzlichen Einwilligungserfordernisse respektiere und insbesondere beabsichtige, die weitere Bildverbreitung zu verhindern. Dies war im vorliegenden Fall die Kindesmutter, die dem besonderen Schutzbedürfnis der Kinder Rechnung trug.

Ausblick
Bislang nicht abschließend geklärt ist, ob die Position des Senats zur Einwilligung auf alle Fälle anzuwenden ist, die die Bildveröffentlichung Minderjähriger betreffen. Dass vorliegend auf die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile abgestellt wurde, überzeugt wegen der noch fehlenden Einsichtsfähigkeit der erst 10 Jahre alten Kinder. Grenzfälle können sich durchaus ergeben. Man stelle sich ein 16-jähriges Kind vor. Fraglich ist, ob auch in diesem Fall beide Elternteile einer Bildveröffentlichung zustimmen müssten oder ob es dann aus-reicht, dass das betroffene Kind selbst die Bedeutung und Tragweite erkennen sowie Risken einschätzen und damit wirksam einwilligen kann.