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Können arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge widerrufen werden?

Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, nicht widerrufen, nur weil er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann allerdings wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns unwirksam sein, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18 entschieden hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Reinigungskraft bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah. Der Anlass für den Abschluss des Aufhebungsvertrages sowie der Ablauf der Vertragsverhandlungen sind im Einzelnen umstritten. Nach Darstellung der Arbeitnehmerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag u.a. und unter Berufung auf § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB widerrufen. § 312g Abs.1 BGB gewährt einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312g I Nr. 1 BGB).

Nach Auffassung des BAG hat die Arbeitnehmerin kein Recht den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags zu widerrufen. Der Gesetzgeber habe zwar in § 312 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht eingeräumt. Arbeitnehmer seien auch Verbraucher und Arbeitsverträge auch Verbraucherverträge i.S.d. § 310 BGB. Im Gesetzgebungsverfahren sei jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der Reglungen für den Widerruf von Verbraucherverträgen (§ 312 ff. BGB) einzubeziehen. Bei einem arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrag handelt es sich nicht um ein Haustürgeschäft und er stellt auch kein Vertriebsgeschäft i.S.d. §§ 312 ff. BGB dar.

Das BAG hat jedoch moniert, dass das LAG bei seiner Entscheidung nicht geprüft habe, ob das Gebot fairen Handelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages beachtet wurde. Dieses Gebot stellt nach höchstrichterlicher Auffassung eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Das Gebot fairen Verhandelns werde dann verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Dies könne hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Arbeitgeberin hätte dann Schadenersatz zu leisten. Sie müsste den Zustand wieder herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Die Arbeitnehmerin wäre so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies würde zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen.
Das LAG Niedersachsen hat nunmehr die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages unter Berücksichtigung des Gebots fairen Verhandelns erneut zu beurteilen.

Fazit: Festzuhalten bleibt, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, auch wenn sie in Privatwohnungen geschlossen wurden, keinem Verbraucherwiderrufsrecht unterliegen, obwohl auch Arbeitnehmer Verbraucher sind. Der Arbeitnehmer kann sich somit lediglich durch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und/oder widerrechtlicher Drohung vom Aufhebungsvertrag lösen, sofern die einzelnen Vorrausetzungen hierfür erfüllt sind. Bei der Prüfung der Wirksamkeit von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen ist zudem insbesondere auch die Einhaltung des „Gebots fairen Verhandelns“ zu berücksichtigen, dessen Missachtung ebenfalls zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages führen kann.