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Kündigung schon bei Verweigerung der Besichtigung

Kann der Vermieter eine Wohnung dem Mieter kündigen, weil der eine Wohnungsbesichtigung verweigert?

Das Amtsgericht München hat eine strenge aber mittlerweile rechtskräftige Entscheidung zu dieser Frage getroffen: Verweigern die Mieter einer Wohnung ohne ausreichenden Grund immer wieder deren Besichtigung durch den Eigentümer, rechtfertigt dies sogar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. (Az.: 474 C 4123/21).

Der Fall
Die Mieter wohnten bereits seit mehr als zehn Jahren in der Wohnung, als diese verkauft werden sollte. Obwohl sie es im Verkaufsprozess stets verweigerten, die Wohnung besichtigen zu lassen, wurde diese gleichwohl verkauft. Die neuen Eigentümer wollten ihre neu erworbene Wohnung dann aber auch besichtigen und vereinbarten mit den Mietern acht Besichtigungstermine, die stets an den Mietern scheiterten. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertag außerordentlich.
Die neuen Eigentümer meinten, ihnen stehe ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Die beharrliche Weigerung eine Besichtigung zuzulassen, stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Mieter gaben verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. Mal habe man sich auf eine Schulung vorbereiten müssen, mal habe es eine Isolation gegeben, die coronabedingt gewesen sei, mal seien Coronatests der Grund gewesen.

Die Entscheidung
Das Amtsgericht hat der Kündigung der Vermieter aus wichtigem Grund stattgegeben. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies sei hier der Fall. Es gibt zwar kein anlassloses Besichtigungsrecht des Vermieters. Dieser braucht also einen begründeten Anlass für eine Besichtigung der Wohnung. Dies sei hier aber der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, stehe ihnen als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.
Nach Auffassung des Gerichts reicht die angeblich anstehende Schulung nicht, um eine Besichtigung zu verweigern. Die Coronatests und die angebliche Isolation hätten als Grund genügt, sie waren aber von den Beklagten nicht nachgewiesen worden.

Bestätigung durch andere Gerichte
Mit seiner Entscheidung steht das Amtsgericht München nicht allein. Einen ähnlichen Sachverhalt hatte auch das Amtsgericht Brandenburg zu beurteilen. Dort war gegen einen Mieter auf Räumung geklagt worden, der dauerhaft die Installation von neuen Wärmemengenzählern und Rauchwarnmeldern verweigert hat (31 C 32/21). Auch ihn hat das Amtsgericht Brandenburg zur Räumung verurteilt, weil er dauerhaft das Betreten der Wohnung durch die vom Vermieter beauftragten Handwerker mit unzureichenden Begründungen verweigert hat. Insbesondere wurde der Mieter nicht damit gehört, dass die Coronapandemie ihn – der er alleinstehend sei und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf habe, weil bereits 74 Jahre sei und wegen einer Erkrankung der Niere und wegen weiterer Krebserkrankungen besonders gefährdet sei – besonders treffe. Auch seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 90 sei kein Hinderungsgrund. Er könne und müsse ggf. für eine Vertretung sorgen, die statt seiner die Wohnung „bewache“, solange sich der Monteur in derselben befinde.