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Kündigung während Kurzarbeit

Seit Ausbruch der Corona-Krise in Deutschland sind so viele Arbeitnehmer wie noch nie in Kurzarbeit. Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, wonach der vereinfachte und erhöhte Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert werden soll.

Bedeutet Kurzarbeit nunmehr, dass Kündigungen ausgeschlossen sind? Auch während der Kurzarbeit können Kündigungen erforderlich sein. Spricht der Arbeitgeber während der Kurzarbeit personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen aus, so ergeben sich durch die laufende Kurzarbeit keine Besonderheiten. Diese sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann – wie bisher – ebenfalls kündigen.

Spannend ist jedoch die Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit rechtmäßig sind. Weder ist eine betriebsbedingte Kündigung in Zeiten der Kurzarbeit per se rechtmäßig, noch rechtswidrig. Die Kurzarbeit schützt also nicht automatisch vor betriebs-bedingten Kündigungen und begründet diese auch nicht automatisch.

Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist wie bisher auch, dass ein dauernder Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliegt. Während Kurzarbeit einen vorübergehenden Arbeitsausfall kompensieren soll, setzt die betriebsbedingte Kündigung einen dauerhaften Wegfall voraus. Entscheidend ist also, dass der Arbeitgeber, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen möchte, dargelegt, dass inner- oder außerbetriebliche Umstände vorliegen, aus denen sich ein über die Gründe zur Einführung der Kurzarbeit hinausgehender dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ergibt.

Darüber hinaus ist zu klären, ob die betriebsbedingte Kündigung verhältnismäßig ist. Hier wird zum Teil vertreten, dass die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen, die Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung beseitigen. Nach anderer Auffassung kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, die Kurzarbeit als milderes Mittel zur Kündigung zu nutzen, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist. Denn wenn diese Voraussetzung vorliegt, würde die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld letztlich einen Missbrauch zulasten der Agentur für Arbeit darstellen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gibt es hierzu bisher nicht.

Egal, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit kündigt, hat diese Kündigung Konsequenzen für den bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Lohn. Denn mit dem Zugang der Kündigung liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht mehr vor. Denn gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III darf das Arbeitsverhältnis für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitnehmer entweder einen Anspruch auf die volle Vergütung oder zumindest auf die Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes hat. Zu prüfen ist, wie die Grundlage für die Einführung der Kurzarbeit ausgestaltet ist. Häufig ist die Kurzarbeit gekoppelt an die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld auf sozialrechtlicher Ebene. Liegen die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vor und fällt deswegen das Kurzarbeitergeld weg, lebt die Pflicht des Arbeitnehmers, im vollen Umfang zu arbeiten, und die Pflicht des Arbeitgebers, das volle Gehalt und nicht nur das reduzierte Kurzarbeitergeld zu zahlen, wieder auf.

Dieses kann ausnahmsweise anders sein, wenn individual-rechtlich oder kollektiv-rechtlich die Kurzarbeit nicht vertraglich an die Zahlung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit gekoppelt ist.

Hier sind die jeweiligen rechtlichen Grundlagen für die Einführung des Kurzarbeitergeldes stets zu prüfen.