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Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Ein erster Überblick für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In der Corona-Krise stellen sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer viele Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie mussten in den letzten Wochen bereits etliche Betriebe Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld beantragen. Viele Betriebe stehen kurz davor diesen Schritt gehen zu müssen.
Auch die Politik hat bereits Mitte März 2020 auf die bestehende Ausnahmesituation reagiert und die rechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung und den Bezug Kurzarbeitergeldes herabgesetzt. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern sowie die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten und die Regelung für die Ausbildungsförderung zu verbessern. Die Neuregelung ist zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
Betriebe haben die Möglichkeit in Krisenzeiten Kurzarbeit einzuführen und Produktion sowie Dienstleistung zu reduzieren oder den Betrieb auf null herunterfahren (Kurzarbeit-Null). Für die Beschäftigten kann der Arbeitgeber in der Folge Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Zunächst ist eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit zur Einführung von Kurzarbeit und den Arbeitsausfall erforderlich. In einem weiteren Schritt kann dann der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Antragformulare zum Kurzarbeitergeld können online bei der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden. Vorausgesetzt ist ein Arbeitsausfall von zehn Prozent, beispielsweise aufgrund einer Betriebsschließung, Teilschließung, Schließung einzelner Abteilungen und Auftragswegfall. Von diesem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall müssen mindestens 10 % der Beschäftigten betroffen sein.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns, der infolge der Kurzarbeit ausfällt. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Pro¬zent. Ausgeglichen wird der durch die Kurzarbeit verursachte Lohnausfall, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen dem verringerten Lohn, der bei verringerter Arbeitszeit zu zahlen ist (Ist-Entgelt, Kurz¬lohn) und dem normalen Lohn, der bei nicht verringerter Arbeitszeit zu zahlen wäre (Soll-Ent¬gelt). Allerdings ist das Arbeitseinkommen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Ar¬beitslosenversicherung abgesichert, d.h. darüber hinausgehende Gehaltsbestandteile sind nicht abgesichert.
Berechtigt sind alle Beschäftigten, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Der Arbeitgeber bekommt aufgrund der beschlossenen gesetzlichen Änderung die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Das Kurzarbeitergeld gilt nunmehr auch für Beschäftigte in der Leiharbeit. Auch dies ist Folge der gesetzlichen Neuregelung zum Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld können alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Es muss mindestens einen abhängig beschäftigen Arbeitnehmer geben, der sozialversicherungspflichtig ist.
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Für diese muss der Arbeitgeber weiter aufkommen.
Minijobber sind aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Auszubildende erhalten grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld.
Überstunden und Arbeitszeitguthaben sowie Urlaubsansprüche müssen grds. vor Beginn der Kurzarbeit für das laufende Jahr verplant bzw. verbraucht werden. Resturlaub aus dem vergangenen Jahr muss in der Regel vor der Kurzarbeit abgebaut werden.

Fazit:
Das Instrumentarium der Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeldleistungen wird zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin eine wesentliche Rolle spielen. Es ist daher umso wichtiger die Voraussetzungen zu kenne und rechtzeitig zu reagieren.
Wenn Unsicherheiten bei der Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld bestehen, nehmen Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch.