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Mini-Jobber können seit dem 01.01.2019 in die Sozialversicherungspflicht fallen

In der heutigen Arbeitswelt sind die sogenannten „Mini-Jobber“ nicht mehr wegzudenken. Ein Mini-Job hat eine Gehaltsobergrenze pro Monat von 450 Euro. Gerade diese Art der Beschäftigungsform hat den Vorteil, dass unvorhersehbare Arbeitsaufkommen abgefangen werden können und die Personalkosten bei den Arbeitgebern besser planbar sind. Mini-Jobber können unterschiedlich eingesetzt werden, daher sind auch die Arbeitsverträge in diversen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vergleichbar. So ist es denkbar, dass der Arbeitnehmer für konkrete Tage zu bestimmten Uhrzeiten eingeplant wird oder der Arbeitnehmer steht zum Abruf bereit.

Am Beispiel der Gastronomie ist der Vorteil schnell erkennbar. So ist es nicht ungewöhnlich, dass in einem Restaurant eine kurzfristige Reservierung für eine größere Firmenfeier eingeht, sodass der Wirt plötzlich mehr Arbeitnehmer für einen Abend benötigt, sodass er auf Abruf seine Mitarbeiter anfragt. In diesem Zusammenhang spricht man rechtlich auch von Arbeit auf Abruf. Dies ist im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (kurz: TzBfG) geregelt. Dort heißt es in § 12 TzBFG im Wortlaut: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf)“.

Hier besteht aber ein enorm großes Haftungsrisiko für alle Arbeitgeber, wenn entweder kein Arbeitsvertrag besteht oder aber es besteht ein Arbeitsvertrag, in dem keine feste wöchentliche Arbeitszeit geregelt wurde. Liest man § 12 TzBFG aufmerksam weiter, so heißt es dort: „Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“

Eine Musterklausel ist nicht unproblematisch möglich, da die Gestaltung im Arbeitsvertrag stark von der tatsächlichen Tätigkeit abhängt. Der Arbeitsvertrag müsste anwaltlich geprüft und entsprechend angepasst werden, um vor der Sozialversicherungspflicht zu bewahren. Ein „Schema F“ gibt es aktuell in der Praxis nicht.

Diese gesetzliche Fiktion der Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche hat eine erhebliche Kostenfolge, denn für die Sozialversicherung gilt in der Konsequenz diese Arbeitszeit und nicht die tatsächliche. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2019 und kann somit auch rückwirkende Folgen haben. Ausgehend von 20 Stunden pro Woche und dem aktuellen Mindestlohn von 9,19 Euro ergibt sich für die Sozialversicherung ein Monatsbruttolohn von ca. 800,00 Euro. Somit ist die Gehaltsgrenze für Mini-Jobber von 450,00 Euro erheblich überschritten, sodass das Arbeitsverhältnis dadurch sozialversicherungspflichtig wird. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu zahlen.

Aufgrund dieser Problematik besteht ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für alle Arbeitgeber, die Mini-Jobber beschäftigen und keine feste Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt haben. Eine rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht kann vor erhebliche Kostenfolgen bewahren.