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Mitarbeiterfotos auf der Homepage oder im Intranet?

Die Nutzung von Mitarbeiterfotos ohne Einwilligung kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auslösen

In fast jedem Arbeitsverhältnis gehört es zum üblichen Alltag, dass der Mitarbeiter mit einem Foto präsentiert wird. Dies kann auf der Homepage unter der Vorstellung des Teams erfolgen oder in Werbeflyern oder bei größeren Unternehmen im Intranet als Ansprechpartner für konkrete Gebiete. In zahlreichen Unternehmen werden auf Firmenfeiern oder Firmenevents Fotos gemacht und entweder veröffentlicht oder den anderen Mitarbeitern intern zur Verfügung gestellt. Im Grunde sind Mitarbeiterfotos bei fast jedem Unternehmen ein täglicher Begleiter.
Seit der Geltung der DSGVO herrscht aber eine starke Verwirrung bei der Frage, ob diese Darstellung der Mitarbeiter rechtliche Probleme verursachen kann. Aus der Presse wird einigen der Fall einer Kita aus NRW bekannt sein. Dort wurden in einem Fotojahrbuch aus datenschutzrechtlichen Gründen alle Gesichter der Kinder geschwärzt. Eine solche Vorgehensweise unterstreicht zum einen die Unsicherheit im Umgang mit der DSGVO und zum anderen fällt damit auch der Sinn und Zweck des Fotojahrbuchs komplett weg. Die Ursache liegt in der unklaren Gesetzeslage zu dem Umgang und der Handhabung mit Fotos.
Die Unsicherheit wird dadurch verstärkt, dass die rechtliche Regelung in mehreren Normen unterschiedlich geregelt ist. Durch die Einführung der DGSVO ist eine ausdrückliche Einwilligung vor der Veröffentlichung von Personenfotos erforderlich. Diese sollte auch nach § 26 Abs. 2 BDSG schriftlich erfolgen. Das Arbeitsgericht Schwerin (Urteil vom 26.06.2015, Az.: 3 Ca 1362/14) hat bereits vor der Einführung des DGSVO entschieden, dass der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ohne Einwilligung Fotos vom Mitarbeiter auf der Firmenwebseite oder für Werbemittel verwendet. Das Arbeitsgericht Schwerin sprach dem Kläger 750,00 Euro Schadensersatz zu. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in einer aktuelleren Entscheidung (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) entschieden, dass die Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf der Facebook-Seite des Unternehmens ohne Einwilligung zu einem Schadensersatz von bis zu 1.000,00 Euro führen kann.
Der Arbeitgeber sollte insbesondere aufgrund der Einführung der DGSVO in jedem Fall darauf achten, dass bei Fotos, die Mitarbeiter zeigen, eine schriftliche Einwilligung einzuholen ist. Bei aufwendiger Produktion von Werbematerialien ist eine gesonderte Vereinbarung ratsam, die auch die zukünftige Verwendung der Materialien regelt.