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Müssen Arbeitnehmer zum Personalgespräch im Betrieb während ihrer Arbeitsunfähigkeit erscheinen?

Normalerweise hat der Arbeitgeber das Recht den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung festzulegen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits anderweitig, z. B. im Arbeitsvertrag vorgegeben sind. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zu einem Gespräch während der Arbeitszeit in den Betriebsräumen einbestellen, um darüber zu sprechen und Weisungen zu erteilen.

Muss der Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch im Betrieb auch dann erscheinen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zunächst die Rechte der Arbeitnehmer gestützt. Es hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer in der Regel nicht im Betrieb zu einem Personalgespräch während seiner Arbeitsunfähigkeit erscheinen muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch auch klargestellt, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich verboten ist, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem angemessenen Umfang in Kontakt zu treten. Der Arbeitgeber hat z.B. das Recht, den Arbeitnehmer zu kontaktieren, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung die Möglichkeiten einer weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Denkbar ist, dass sich der Arbeitgeber telefonisch, per E-Mail oder per Brief an den Arbeitnehmer wendet. Offen ist nach der Pressemitteilung des BAG aber, ob und gegebenenfalls was der Arbeitnehmer auf Anfragen des Arbeitgebers antworten muss. Jedenfalls ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme kann allenfalls dann vorliegen, wenn das Erscheinen im Betrieb aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich auch in der Lage.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war ein Krankenpfleger längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Er war befristet als medizinischer Dokumentationsassistent nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit eingesetzt. Anschließend war er erneut arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber lud ihn zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zu einem Personalgespräch im Betrieb ein. Der Kläger sagte das Gespräch ab und verwies insoweit auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber lud den Arbeitnehmer erneut zu einem Gespräch im Betrieb ein. Gleichzeitig wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hin, dass er bei gesundheitlichen Hinderungsgründen diese durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attestes nachweisen müsse. Der Arbeitnehmer nahm auch an diesem Gespräch unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin ab.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist, da der Arbeitgeber keine Gründe aufgezeigt hatte, weshalb der Kläger im Betrieb zu einem Personalgespräch erscheinen solle.

Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird in der Regel ein Arbeitnehmer nicht während seiner Arbeitsunfähigkeit an Personalgesprächen im Betrieb teilnehmen müssen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt während der Krankheit an den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer heranzutreten und mit ihm z.B. über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen.