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Muss ich meine Patientenverfügung ändern?

Fragen im Hinblick auf die Corona-Krise

Derzeit stellen sich viele die Frage, ob sie ihre Patientenverfügung im Hinblick auf eine mögliche Coronainfektion abändern oder ergänzen müssen. Andere stellen sich die Frage, ob sie jetzt eine Patientenverfügung erstellen sollten. Gegebenenfalls in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht?
Zumindest bei Risikopatienten kann eine Covid-19-Erkrankung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Teilweise wird eine intensivmedizinische Therapie notwendig, beispielsweise eine künstliche Beatmung.
Klar ist zunächst eines: Solange Sie Ihren Willen selbst äußern können, ist dieser entscheidend. Die Patientenverfügung kommt gar nicht zum Zuge. Nur in dem Falle, wenn Sie Ihre Einwilligungsfähigkeit verlieren sollten, d.h. die Krankheit einen schweren Verlauf nimmt, kommt die Patientenverfügung ins Spiel.
Grundsätzlich legen Sie darin fest, welche Behandlungen Sie in bestimmten medizinischen Situationen wünschen oder eben gerade nicht wünschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes müssen dazu ganz konkret bestimmte Situationen genannt werden. Oftmals heißt es in verwendeten Texten: “Im Verlaufe einer schweren, unheilbaren Krankheit wünsche ich…“. Da es sich bei einer Coronainfektion allerding nicht um eine unheilbare Krankheit handelt, finden die Regelungen, die man in einer Patientenverfügung für die Situation „unheilbare Krankheit“ getroffen hat, keine Anwendung.
Teilweise heißt es: „Wenn ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, wünsche ich…“. Selbst bei einem schweren Verlauf einer Coronaerkrankung handelt es sich nicht um einen unabwendbaren Sterbeprozess. Erst wenn sich ein solcher im weiteren Verlauf tatsächlich nach Beurteilung der Ärzte ergeben sollte, greifen die für diesen Fall getroffenen Regeln ein. Wenn es beispielsweise so verfügt ist, sollen dann intensivmedizinische Behandlungen beendet werden. Klar ist also, dass niemand Angst haben muss, dass Maßnahmen wie beispielsweise eine künstliche Beatmung bereits abgebrochen werden, wenn sich der Patient gar nicht im unmittelbaren Sterbeprozess befindet und Aussicht auf Genesung besteht!
Nur wenn die Patientenverfügung zu allgemein formuliert ist und nicht den 2016 formulierten Kriterien des BGH entspricht, besteht Handlungsbedarf: Insoweit müssen nämlich bestimmte ärztliche Maßnahmen genannt und spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen beschrieben werden.
Selbstverständlich kann jede Patientenverfügung auch jederzeit wieder geändert werden, zum Beispiel wenn man sich jetzt erst vertiefte Gedanken über mögliche Szenarien macht und dann für bestimmte Situationen andere Entscheidungen treffen möchte.
In jedem Falle ist es sinnvoll eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, damit eine bevollmächtigte Person dann auch – wenn es darauf ankommt – den eigenen Willen durchsetzen und überhaupt für den Erkrankten handeln kann.