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Nachehelicher Unterhalt

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erwerbstätigenbonus

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit dem so genannten Erwerbstätigenbonus bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auseinandergesetzt (Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 3/19).

Im Unterhaltsrecht gilt grundsätzlich der so genannte Halbteilungsgrundsatz; bei der Bemessung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs ist also jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen. Eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz ist der Erwerbstätigenbonus. Der Erwerbsbonus bezweckt einen Arbeitsanreiz und die Abgeltung nicht genauer zu beziffernder Aufwendungen. Der Erwerbsanreiz wird dadurch verwirklicht, dass ein gewisser Anteil des Erwerbseinkommens bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs unberücksichtigt bleibt und somit, vereinfacht gesagt, nicht geteilt werden muss. Dieser Abzugsposten ist (allerdings ebenso wie der Halbteilungsgrundsatz) nicht im Gesetz verankert, folgt jedoch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da diese Rechtsprechung anhand des früheren Leitbildes der Haufrauenehe entwickelt wurde und der alleinverdienende Unterhaltspflichtige hierdurch entlastet werden sollte, ist die Berücksichtigung des Bonus seit einigen Jahren umstritten. Es wird angeführt, der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus sei in Zeiten der Doppelverdienerehe überholt.

Spätestens seitdem der Bundesgerichtshof die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufstätigkeit noch einmal betont hat, werden die kritischen Stimmen lauter. Gleichwohl wenden die Oberlandesgerichte einen Erwerbstätigenbonus durchgehend an. Der Abzug ist auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate festgehalten. In Bezug auf die Höhe gibt es einen Unterschied zwischen den süd- und norddeutschen Leitlinien. Das hiesige Oberlandesgericht hielt bislang einen Abzug in Höhe von einem Siebtel für angemessen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs legt nun nahe, dass lediglich ein Zehntel in Abzug zu bringen ist, sofern bereits berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt wurden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der süddeutschen Familiengerichte. Hierdurch wird dem Argument Rechnung getragen, dass ein über den Abzug der berufsbedingten Aufwendungen hinausgehender Abzug des Erwerbstätigenbonus den Besserverdienenden entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung bevorzugt. Der Bundesgerichtshof zieht den Bonus demnach nicht grundlegend in Zweifel, wirkt aber einer unangemessenen Privilegierung des Besserverdienenden entgegen.

Es ist zu erwarten, dass auch die norddeutschen Familiengerichte in Zukunft den Erwerbstätigenbonus nur noch in Höhe eines Zehntels im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigen. Entsprechende Hinweise gibt es aus den Oldenburger Gerichten. In der Alleinverdienerehe hat diese Rechtsprechungsänderung durchaus Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs.