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Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Unterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle, die Richtwerte für die Ermittlung des Kindesunterhalts ausweist, ist für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 geändert worden. Die Unterhaltsbeträge erhöhen sich demnach zwischen  7 und 18 Euro monatlich. Die Erhöhung führt zu folgendem monatlichen Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1):

  • 0–5 Jahre: bisher 335,00 €, ab 01.01.2017: 342,00 €
  • 6–11 Jahre: bisher 384,00 €, ab 01.01.2017: € 393,00 €
  • 12–17 Jahre: bisher 450,00 €, ab 01.01.2017: € 460,00 €
  • 18 Jahre: bisher 516,00 €, ab 01.01.2017: € 527,00 €

Die vollständige neue Düsseldorfer Tabelle kann auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgerufen werden (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/).

Was letztlich an Unterhalt zu zahlen ist, steht allerdings noch nicht genau fest. Denn vom Kindesunterhalt, der sich aus der Tabelle ergibt, wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte des staatlichen Kindergeldes abgezogen und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Das Kindergeld soll ab Januar 2017 erneut erhöht werden, aber voraussichtlich nur um zwei Euro monatlich. Über die genaue Erhöhung wird voraussichtlich erst im Dezember 2016 entschieden. Bis die neuen Kindergeldsätze feststehen, kann überschlägig mit den bisherigen Kindergeldbeträgen zuzüglich zwei Euro gerechnet werden (dann 1. und 2. Kind je 192 Euro, 3. Kind 198 Euro, 4. und jedes weitere Kind 223 Euro, hälftige Abzugsbeträge dann also beim 1. und 2. Kind je 96 Euro, beim 3. Kind 99 Euro, beim 4. und jedem weiteren Kind 111,50 Euro).

Nicht angepasst werden in diesem Jahr die Selbstbehaltssätze, also die Beträge, die einem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall zum eigenen Verbrauch bleiben müssen. Diese Selbstbehaltssätze betragen unverändert für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1080,- Euro, für Nichterwerbstätige 880,- Euro und gegenüber volljährigen Kindern 1.300,- Euro.

Liegt Ihnen zur Regelung der Unterhaltspflicht ein so genannter dynamischer Titel (z.B. gerichtlicher Beschluss, gerichtlicher Vergleich oder Urkunde des Jugendamtes) vor, in dem der Unterhalt mit einem Prozentsatz des Mindestunterhaltes beschrieben ist, passt sich der Titel automatisch an die neuen Beträge an. Sie müssen also den Unterhaltspflichtigen lediglich auffordern, zukünftig den höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen. Gibt es noch keinen Vollstreckungstitel, versäumen Sie bitte nicht, zu einer höheren Unterhaltszahlung noch im Januar aufzufordern. Machen Sie das erst später, kann in diesem Fall der höhere Unterhalt nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.