Wandscher und Partner Navigation

Nicht jede Laterne gehört dem Wahlkampf

Wahlplakate überall – aber nicht schrankenlos

Sehr bald sieht man sie wieder überall in Niedersachsen: große Gesichter, kurze Slogans und politische Versprechen an nahezu jeder Laterne. Denn am 13. September 2026 finden in Niedersachsen die Kommunalwahlen statt. Bereits Wochen vorher beginnt der Wahlkampf – und damit auch das Plakatieren in Gemeinden und Städten. Rechtlich handelt es sich dabei jedoch keineswegs um einen rechtsfreien Raum. Vielmehr bewegt sich die Wahlsichtwerbung im Spannungsfeld zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der politischen Parteien einerseits und den ordnungs- sowie straßenrechtlichen Befugnissen der Gemeinden und Städten andererseits.

Parteien haben besondere Rechte

Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat sowie die besondere Funktion politischer Parteien für die politische Willensbildung führen dazu, dass Parteien grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Wahlplakate zusteht. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlplakaten erheblich eingeschränkt ist. Im Regelfall besteht daher ein Anspruch politischer Parteien auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Gerade in Wahlkampfzeiten darf eine Kommune daher Wahlwerbung nicht beliebig untersagen oder einzelne Parteien ohne sachlichen Grund benachteiligen.

Kommunen dürfen trotzdem Grenzen setzen

Der Anspruch auf Wahlwerbung besteht allerdings nicht schrankenlos. Denn Wahlplakate hängen regelmäßig an öffentlichen Straßen, Laternenmasten oder Kreuzungen. Dafür ist in vielen Fällen eine sogenannte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich, über die die jeweilige Kommune entscheidet. Dabei dürfen Gemeinden und Städte verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere darf sie Aspekte der Verkehrssicherheit berücksichtigen. Wahlplakate dürfen etwa Sichtbeziehungen an Kreuzungen oder Einmündungen nicht gefährden oder Verkehrsteilnehmer unzulässig ablenken. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung an, dass besonders schützenswerte historische Stadtkerne oder sensible Ortsbilder von Wahlwerbung freigehalten oder jedenfalls strengeren Beschränkungen unterworfen werden dürfen.
Entscheidend ist dabei – wie so oft bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen – stets, dass die Kommune ihre Entscheidungen sachgerecht, verhältnismäßig und gleichheitsgerecht trifft.

Aktuelle Gerichte bestätigen Begrenzungen

Diese Grundsätze hat jüngst auch das Verwaltungsgericht Kassel in einer aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt (Beschluss vom 5. März 2026 – 7 L 552/26.KS). Gegenstand des Verfahrens war ein Eilantrag des AfD-Kreisverbandes Fulda. Die Partei hatte an Lichtmasten Wahlplakate angebracht, welche von der Gemeinde entfernt wurden. Der AfD-Kreisverband Fulda machte geltend, dass mit den zugewiesenen Plakatflächen eine wirksame Wahlwerbung nicht möglich sei und begehrte die Genehmigung weiterer Standorte.
Das Verwaltungsgericht Kassel wies den Antrag jedoch zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Gemeinde die beantragte weitere straßenrechtliche Sondernutzung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Kassel bestätigte ausdrücklich, dass Gemeinden bei ihrer Entscheidung insbesondere die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die Wahrung des Ortsbildes, die Vermeidung von Verschmutzungen des öffentlichen Straßenraums sowie die Chancengleichheit der Parteien berücksichtigen dürfen.

Wahlkampf ja – aber mit Regeln

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel verdeutlicht dabei erneut, dass sowohl politische Parteien als auch Gemeinden und Städte gut beraten sind, die jeweiligen Rechte und Handlungsspielräume frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen. Gemeinden dürfen mehr als nur „empfehlende Hinweise“ für Wahlplakate erlassen. Sie können straßenrechtliche Vorgaben auch tatsächlich durchsetzen und unzulässig angebrachte Wahlplakate entfernen. Gerade im Vorfeld der niedersächsischen Kommunalwahl dürfte dieses Spannungsverhältnis zwischen verfassungsrechtlich geschützter Wahlwerbung und kommunalen Ordnungsinteressen erneut an Bedeutung gewinnen. Auch wenn Wahlplakate damit weiterhin zum gewohnten Straßenbild des Wahlkampfes gehören werden, gilt letztlich: Nicht jede Straßenlaterne muss zur Wahlkampffläche werden.