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Ohne klare Regelung im Testament verwaltet der geschiedene Ehepartner das Erbe der Kinder

Wenn sich Eltern minderjähriger Kinder trennen, zieht dies eine ganze Reihe von Problemen nach sich. Unter anderem entsteht auch erbrechtlicher Regelungsbedarf. Denn die geschiedenen Ehegatten wollen regelmäßig ausschließen, dass ihn der Andere beerbt oder in irgendeiner anderen Weise Zugang zum Erbe erlangt. Wenn aber, wie sicherlich häufig der Fall, die gemeinsamen Kinder erben sollen, besteht das Risiko, dass der Ex-Partner doch noch Zugriff auf den Nachlass erlangt. Denn die Verwaltung des Vermögens minderjähriger Kinder – einschließlich einer Erbschaft – steht dem überlebenden sorgeberechtigten Elternteil zu.

Um das zu verhindern, muss der Erblasser in einem Testament den anderen Elternteil von der Vermögensverwaltung der erbenden Kinder wirksam ausschließen. Dabei ist auf eine eindeutige Regelung im Testament zu achten.

Wie das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2019, Az: 9 WF 265/18,) bestätigt, genügt es jedenfalls nicht, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet.

In dem zu entscheidenden Fall waren die Eltern bei dem Tode des Vaters bereits seit mehreren Jahren geschieden. In einem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser die beiden gemeinsamen Töchter jeweils zu einem ½ Anteil als seine Alleinerbinnen eingesetzt. Zum Nachlass gehörten zwei Apotheken, diverse Guthaben auf Privat- und Geschäftskonten sowie Immobilien im In- und Ausland.

In seinem Testament ordnete der Erblasser zudem Testamentsvollstreckung an. Ferner bestimmte er ausdrücklich, dass seine geschiedene Ehefrau nur den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass und im Übrigen auch kein Wohnrecht an dem Wohnhaus erhalten sollte.

In der Gesamtschau der Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten gelangte das Oberlandesgericht gleichwohl zu dem Ergebnis, dass der Erblasser in der Anordnung der Testamentsvollstreckung die geschiedene Ehefrau nicht von der Vermögenssorge über das Erbe der gemeinsamen Kinder ausschließen wollte.

Allein aus der Anordnung der Testamentsvollstreckung lasse sich dies nicht entnehmen. Beide Anordnungen, also Testamentsvollstreckung und Ausschluss der Vermögensverwaltung, könnten nebeneinander getroffen werden. Sie schlössen einander nicht aus. Zwar könne die Anordnung der Testamentsvollstreckung ein Indiz für den Erblasserwillen darstellen, dass ein geschiedener Ehegatte von der Vermögenssorge ausgeschlossen sein sollte. Dieser Schluss sei aber, wie das Oberlandesgericht festhält, nicht zwingend.

Nun hätte die Anordnung der Testamentsvollstreckung unabhängig von der daneben bestehenden Vermögenssorgeberechtigung der Mutter durchaus genügen können – wenn denn ein Testamentsvollstrecker zur Verfügung gestanden hätte. Der Erblasser bestimmte in seinem privatschriftlichen Testament nämlich nur seinen besten Freund ersatzweise dessen Ehefrau als Testamentsvollstrecker. Der beste Freund wurde vom Nachlassgericht wegen Untätigkeit entlassen. Die Ehefrau lehnte die Übernahme des Amtes ab. Der Erblasser hatte offensichtlich versäumt, in seinem Testament für diesen Fall Vorsorge zu treffen.

Bestenfalls liegt das Oberlandesgericht richtig in der Interpretation bzw. Rekonstruktion der tatsächlichen Wünsche des Erblassers. Wenn nicht, wäre der Erblasser besser gefahren, wenn er sich vor Errichtung seines Testaments juristischen Rat eingeholt hätte.