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Pflichtteilergänzungsansprüche bei ehebedingten Zuwendungen

Immer wenn Eheleute einander in einem Testament als Alleinerben einsetzen, ist damit zugleich eine Enterbung der sonstigen gesetzlichen Erben verbunden. Handelt es sich bei diesen Erben um Kinder des Erblassers oder, wenn solche nicht vorhanden sind, um Eltern des Erblassers, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch besteht in einem Geldanspruch im Werte der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Enterbten.
Zur Berechnung des Pflichtteils wird nicht nur der tatsächlich am Todestag vorhandene Nachlasswert herangezogen. Berücksichtigt werden im Rahmen des sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruches auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Dieser Pflichtteilergänzungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, an wen der Erblasser Vermögensgegenstände verschenkt hat. Besondere Regeln gelten jedoch für Zuwendungen an Ehegatten.
Zum einen werden Schenkungen an sonstige Dritte für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Todestag liegt, mit einem Zehntel Wertabschlag berücksichtigt, sodass Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Todestag vollzogen wurden, überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Ehegatten gilt dies jedoch nicht. Auch jahrzehntealte Schenkungen unter Ehegatten werden mit ihrem vollen Wert angesetzt.

Auf der anderen Seite können so genannte ehebedingte Zuwendungen im Ergebnis als entgeltliche Zuwendungen gewertet werden können, obwohl ihnen keine unmittelbare Gegen-leistung gegenübersteht. Dies soll zum einen der Fall sein bei Zuwendungen die zur Alterssicherung des bedachten Ehegatten dienen, wenn sich diese Zuwendungen im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung halten. Zum anderen können durch solche ehebedingte Zuwendungen von dem bedachten Ehegatten geleistete langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, ohne dass hierauf ein Ergänzungspflichtteil berechnet werden kann.
Diese bereits seit Längerem geltende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14.03.2018 (Aktenzeichen IV ZR 170/16) jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt. Daneben enthält diese Entscheidung auch noch eine interessante neue Klarstellung zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches:

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem ursprünglich ihm allein gehörenden Wohngrundstück der Ehegatten im Wege einer so bezeichneten ehebedingten Zuwendung übertragen. Zur Finanzierung des auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses hatten die Ehegatten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Die Zins- und Tilgungsraten für dieses Darlehen hatte jedoch stets ausschließlich der Ehemann bezahlt. Der Ehemann, der seine Ehefrau testamentarisch als seine Alleinerbin eingesetzt hatte, verstarb und es stellte sich die Frage, welcher Pflichtteilsergänzungsanspruch den beiden Kindern des Erblassers zusteht.

Hierzu stellte der Bundesgerichtshof zunächst klar, dass bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches die allein vom Ehemann gezahlten Tilgungsraten nicht zweimal in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn mit der Tilgung erhöht sich der wirtschaftliche Wert der Immobilie, der als Schenkung in Ansatz gebracht werden muss. Die Zahlungen der einzelnen Tilgungsraten daneben als gesonderte Schenkungen in Ansatz zu bringen, wäre denkfehlerhaft.
Bemerkenswert ist, dass die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Dresden, die vom Ehemann gezahlten Zinsraten ebenso behandeln wollte. Auch diese seien letztlich auf den Erwerb des Hauseigentums gezahlt und daher mit dem Ansatz des objektiven Immobilienwertes bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches abgegolten.

Diese Fehleinschätzung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.03.2018 berichtigt. Die gezahlten Zinsraten schlagen sich nicht – irgendwie – in dem Immobilienwert nieder. In dem der Ehemann die Zinsraten allein bezahlte, hat er seine Ehefrau als weitere Darlehensnehmerin von deren vertraglichen Pflicht zur Zahlung dieser Zinsraten freigestellt. Von Rechts wegen hatte der Ehemann einen Anspruch gegen seine Ehefrau, die Hälfte dieser Zinsraten zu übernehmen. Auf die Geltendmachung dieses Anspruches zu verzichten, war als Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau zu werten.

Eheleute, die einander als Alleinerben einsetzen wollen, sollten die aufgezeigten Grundregeln unbedingt beachten, wenn Kinder oder noch lebende Eltern vorhanden sind. Insbesondere im Rahmen so genannter Berliner Testamente, also selbst, wenn die Kinder nach dem Tode des länger lebenden Ehegatten ohnehin alles erben sollen, gilt nichts anderes. Es sollte in jedem Fall rechtzeitig Vorsorge getroffen werden, um den überlebenden Ehegatten vor vermeidbaren Pflichtteilsansprüchen zu schützen.