Plötzlich Post von der NBank
Corona-Hilfen auf dem Prüfstand – Streit ums Geld beginnt
Die Corona-Hilfen waren für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe nach Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 ein Lichtblick in unsicheren Zeiten. Insbesondere die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zahlte allein ab März 2020 bis Mai 2023 Corona-Hilfen in Höhe von 8,56 Milliarden Euro an Unternehmen und Menschen aus. Doch was damals als unbürokratische Hilfe gedacht war, wird für viele noch im Jahr 2025 zur unerwarteten Belastung: Die Corona-Hilfen kommen vermehrt auf den Prüfstand – und werden nicht selten zurückgefordert.
Anstieg der Bekanntgabe von Rückforderungsbescheiden
Aktuell verschickt die NBank verstärkt Bescheide, die u.a. die Rücknahme und Rückforderung der damals gewährten Corona-Hilfen anordnen. Die NBank stellt in Frage, ob die ursprünglich zur Überbrückung der Liquiditätsengpässe in Folge der Corona-Krise ausgezahlten Beträge tatsächlich in voller Höhe gerechtfertigt waren. Die Folge ist mitunter immer häufiger eine von der NBank beabsichtigte Rückforderung von angeblich überzahlten Beträgen.
Was genau sind Billigkeitsleistungen?
Die damals ausgezahlten Corona-Hilfen basieren auf Verwaltungsrichtlinien. Rechtlich handelt es sich bei den Corona-Hilfen um sogenannte Billigkeitsleistungen ohne Rechtsanspruch, gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das bedeutet: Die Zuwendung ist freiwillig und kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt – aber von Anfang an unter bestimmten Voraussetzungen Jahre später rückgefordert werden.
Typische Gründe für Rückforderungen
Die Gründe für die nunmehr im Raum stehenden Rückforderungen sind vielfältig. Oftmals geht es in den Bescheiden auch um die fehlende Förderfähigkeit bestimmter Kostenpositionen. Die Förderpraxis der NBank sieht vor, dass nur solche Ausgaben erstattungsfähig sind, die unmittelbar durch die Pandemie bedingt waren – etwa Maßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzepts.
Rechtsprechung beginnt, sich zu positionieren
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 03.12.2024 – 19 K 3999/21) bestätigt die strenge Linie der Behörden. Grundlegende Modernisierungen und allgemeine Instandhaltungen, d.h. ein Abbau eines bloßen Investitionsstaus, seien nicht über Corona-Hilfen förderfähig. Die Hilfen dienten dem Ziel, Betriebe kurzfristig zu stabilisieren – nicht der Sanierung oder dem Ausbau. Es lohnt sich sowohl für die NBank, aber auch für den betroffenen Betrieb genau hinzuschauen, für welche Maßnahme die Hilfe genutzt worden ist. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 04.11.2024, W 8 K 24.312, insoweit betont, dass Rückforderungen nicht pauschal erfolgen dürften, sondern genau geprüft werden müsse, was im Einzelfall als förderfähig gelte
Streit ums Geld beginnt
Was für viele Betriebe einst ein Lichtblick war, sieht heute bei genauerem Hinsehen wie ein Stolperstein aus. Die plötzliche Post der NBank wirft bei vielen Betroffenen Fragen auf. Nicht jeder Bescheid der Förderstelle dürfte am Ende eines Verfahrens am Verwaltungsgericht aber bestandskräftig sein. Die Aufarbeitung der Corona-Förderpraxis steht erst am Anfang – und wird in den kommenden Monaten sowohl Betriebe als auch Gerichte weiter beschäftigen.