Wandscher und Partner Navigation

Reiserücktritt wegen Krankheit

Wann muss der Reiserücktrittsversicherer zahlen?

Der Sommer rückt näher und damit für viele auch der ersehnte Sommerurlaub. Wenn man vor dem Urlaub erkrankt und deshalb die Reise nicht antreten kann, ist dies sehr ärgerlich. Damit der finanzielle Schaden gering bleibt, schließen viele Reisende eine Reiserücktrittsversicherung ab. Wann greift der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung?

Unerwartete schwere Erkrankung

In den Versicherungsbedingungen der Reiseversicherer ist regelmäßig vorgesehen, dass der Versicherer die Stornokosten übernimmt, wenn die Reise wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung abgesagt werden muss. Die Bestimmung soll zum einen verhindern, dass der Versicherungsnehmer die Reise wegen einer Bagatellkrankheit storniert. Zum anderen soll Versicherungsschutz dann nicht gewährt werden, wenn ein bereits angeschlagener Versicherungsnehmer eine Reise bucht mit dem Gedanken, dass nicht er selbst, sondern der Versicherer die Stornokosten übernehmen muss.

Wann ist eine Erkrankung unerwartet und schwer? Der Bund der Versicherten e.V. verklagte kürzlich einen Versicherer auf Unterlassung, eine Klausel mit der Formulierung unerwartete und schwere Erkrankung in ihren Versicherungsbedingungen zu verwenden. Zur Begründung führte der Verbraucherschutzverein aus, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße, da dem Versicherungsnehmer nicht deutlich vor Augen geführt werde, in welchem Umfang Versicherungsschutz gewährt werde.

Umfang des Versicherungsschutzes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.10.2022 entschieden, dass der Versicherer nach dem Transparenzgebot gehalten ist, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde eine Erkrankung als „unerwartet“ erachten, wenn sie überraschend, also plötzlich und unvorhergesehen auftritt. Ob dies der Fall ist, hänge allein von der positiven Kenntnis, nicht aber bereits von einem bloßen Kennenmüssen der Erkrankung ab.
Bei verständiger Würdigung werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer zwischen schweren und leichten Erkrankungen unterscheiden. Er werde auch davon ausgehen, dass die Erheblichkeit der Erkrankung vom Leistungs- und Anforderungsprofil der Reise abhängt.
Der Bundesgerichtshof ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot verstößt.