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Rückforderung überzahlter Honorare an einen Scheinselbständigen durch Arbeitgeber rechtmäßig!

Stellt sich ein von den Vertragsparteien fälschlicherweise als freies Dienstverhältnis qualifiziertes Vertragsverhältnis rückwirkend als Arbeitsverhältnis dar, darf der Mitarbeiter in der Regel nicht davon ausgehen, das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar entspreche zugleich der Vergütung für eine abhängige Beschäftigung. Der Arbeitgeber kann überzahlte Honorare aus einem vermeintlich freien Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer zurückfordern. Er muss sich aber neben der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Bruttovergütung auch den hierauf anfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen, so urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst in seiner Entscheidung vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die klagende Arbeitgeberin verlangt vom Arbeitnehmer Rückforderung überzahlter Honorare aus einem fälschlicherweise als freies Dienstverhältnis qualifizierten Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer war seit dem 1.2.2001 auf Basis eines „Dienstleistungsvertrags über EDV-Systemadministration“ bei dem Arbeitgeber tätig. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 16.3.2009 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag des Arbeitnehmers fest, dass dieser während der gesamten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Dagegen eingelegte Rechtsmittel der Arbeitgeberin blieben ohne Erfolg. Anschließend wurde die Arbeitgeberin von der Deutschen Rentenversicherung auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen. Die Arbeitgeberin steht auf dem Standpunkt, der Arbeitnehmer habe angesichts des Irrtums der Parteien über den rechtlichen Status des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf das für eine freie Mitarbeit vereinbarte Honorar, sondern lediglich auf die (niedrigere) übliche Vergütung eines Arbeitnehmers gehabt. Sie verlangt vom Arbeitnehmer die Rückzahlung des Differenzbetrags sowie die Erstattung von Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die dagegen eingelegte Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Das BAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin habe Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Honorare, wenn der Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar. Zwischen den Parteien habe nicht – wie ursprünglich angenommen – ein freies Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Arbeitnehmer habe ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Stundenhonorar stehe ihm auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Bruttoarbeitsentgelt zu. Das Honorar eines freien Mitarbeiters decke typischerweise zugleich Risiken ab, die einen Arbeitnehmer nicht treffen (fehlender Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung, Verlust des Vergütungsanspruchs bei Arbeitsausfällen, fehlender Kündigungsschutz, höhere Haftungsrisiken). Da der Arbeitnehmer keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass ihm das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar auch als Vergütung für abhängige Arbeit zustehen soll und sich die Höhe der Arbeitsvergütung auch durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zweifelsfrei bestimmen lasse, habe er während seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin Anspruch auf die für einen Arbeitnehmer übliche Bruttovergütung gehabt. Diese übliche Bruttoarbeitsvergütung einschließlich der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag müsse sich die Arbeitgeberin auf ihren Rückforderungsanspruch anrechnen lassen.

Fazit: Arbeitgeber, die einen Scheinselbstständigen beschäftigt haben und daher von der Deutschen Rentenversicherung auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen wurden, sollten in Anbetracht höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die Angemessenheit des gezahlten Honorars für die Dauer der vermeintlichen selbstständigen Tätigkeit prüfen lassen und bei gegebenen Anlass Rückzahlungsansprüche geltend machen.