Schaden am Fahrzeug durch Naturgewalten
Wann muss der Teilkaskoversicherer für die Reparaturkosten aufkommen?
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse zu. Es kommt häufiger zu Sturm, Hagel und Überschwemmung.
Naturgewalten
Schäden am Fahrzeug durch unmittelbare Einwirkung dieser Naturgewalten sind abgedeckt über den Teilkaskoversicherungsvertrag. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung reicht nicht aus. Sie kommt nur für Schäden auf, die der Versicherungsnehmer z.B. durch einen Unfall an einem fremden Fahrzeug verursacht hat.
Nachweis durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer muss zunächst gegenüber dem Versicherer nachweisen, dass eine versicherte Naturgewalt vorlag. Der Versicherungsnehmer sollte daher den Schaden unter Angabe von Tag und Uhrzeit des Unwetters und Abstellort des Fahrzeuges dem Versicherer melden. Als Nachweis für das Unwetter können Daten vom Deutschen Wetterdienst oder Fotos vom beschädigten Fahrzeug und dem Umfeld (umgestürzte Bäume oder Hagelkörner neben dem Fahrzeug) oder Zeugenaussagen zu dem Unwetter am Abstellort dienen.
Unmittelbare Einwirkung
Neben der Naturgewalt muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, dass die Naturgewalt unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Das bedeutet, dass diese ohne Hinzutreten weiterer Ursachen die einzige oder letzte Ursache für den Fahrzeugschaden gewesen sein muss. Eine Naturgewalt ist deshalb nicht unmittelbare Ursache, wenn der Schaden auf einem mitwirkenden Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers beruht, insbesondere auf überhöhter Geschwindigkeit oder einem Lenk- oder Bremsfehler.
Hagel oder Steinschlag
In der Praxis ist gelegentlich bei geltend gemachten Hagelschäden zweifelhaft, ob der Schaden am Fahrzeug durch Hagel oder – in der Teilkaskoversicherung nicht versicherten – Steinschlag entstanden ist. Hagel verbeult typischerweise das Blech ohne den Lack zu beschädigen, Steinschlag
hingegen beschädigt regelmäßig auch den Lack, was eine Unterscheidung ermöglicht. Ein Sachverständiger kann daher feststellen, ob Hagel oder Steinschlag den Schaden hervorgerufen hat.
Eine sogenannte Höherstufung nach dem Schadenfall erfolgt im Rahmen der Teilkaskoversicherung nicht. Es fällt nur die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung an.