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Schäden durch Brand nach Schweißarbeiten an einem Fahrzeug

Private Haftpflichtversicherung oder Kfz-Haftpflichtversicherung?

Welcher Versicherer muss zahlen, wenn durch Schweißarbeiten an einem Fahrzeug das Fahrzeug zu brennen anfängt und das Feuer auf die Werkstatt und das Inventar über-greift?

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung und begehrte vor dem Landgericht Oldenburg die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für das Brandereignis Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der Sohn des Klägers führte mit einem Freund in einer Werkstatthalle mehrere Schweißarbeiten an dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug durch. Als der Sohn des Klägers ein Stück Blech am Unterboden seines auf der Hebebühne stehenden Fahrzeuges verschweißte, um eine durchgerostete Stelle an der Karosserie auszubessern, bemerkte der Freund einen Brand im Innern des Fahrzeuges. Das Feuer griff auf die gesamte Werk-statt nebst darin befindlicher Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Motoren über. So-wohl Werkstatt als auch Inventar und das Fahrzeug wurden durch den Brand vollständig zerstört.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, die entstandenen Schäden auszugleichen. Die Beklag-te verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Schaden vom privaten Haftpflichtversicherer des Sohn des Klägers übernommen werden müsse.

Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs

In den Versicherungsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung war geregelt, dass die Beklagte den Eigentümer des Fahrzeuges von Schadensersatzansprüchen freistellt, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges Sachen beschädigt und deswegen gegen den Eigen-tümer des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 12.8.2020 entschieden, dass es sich bei den Schweißarbeiten am Unterboden des Fahrzeuges um einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Grundsätzlich seien auch Schäden durch Tätigkeiten an oder mit dem Kfz, insbesondere Reparatur- und Wartungsarbeiten, vom Versicherungsschutz umfasst, da sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeuges auswirken. Bei den Schweißarbeiten habe sich eine Gefahr verwirklicht, die gerade dem Fahr-zeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist.

Die Beklagte musste deshalb Schadensersatz für Werkstatt und Inventar zahlen.