Schenkung an Kinder zu Lebzeiten
Soll ich jetzt schon mein Haus auf mein Kind übertragen?
Viele stellen sich die Frage, ob es sinnvoll sein könnte, bereits zu Lebzeiten – und nicht erst mit dem Tode – Vermögen, insbesondere Immobilien, auf die Kinder zu übertragen. In der Regel wird in erster Linie an steuerrechtliche Aspekte gedacht. Im deutschen Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht gibt es großzügige Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können: Beispielsweise gibt es für jedes Kind einen Freibetrag von 400.000 €. Dies bedeutet, dass jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei übertragen werden können. Würde das Kind erst im Todesfall erben, müsste es auf alles, was über 400.000 € hinaus geht, Erbschaftssteuer entrichten. Wenn diese Steuerbeträge dann nicht verfügbar sind, muss gegebenenfalls sogar die Immobilie verkauft werden, um überhaupt die Steuern zahlen zu können.
Nießbrauchsvorbehalt
Ein anderer Gedanke ist der, dass der Schenker, wenn er beispielsweise sein Haus auf sein Kind überträgt, nicht mehr Eigentümer ist und keinen Einfluss mehr darauf hat, was mit dem Haus geschieht. Das Kind könnte den Schenker sofort „vor die Tür setzen“. Es kann sich daher anbieten, dass ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht zugunsten des Schenkers bestellt wird. Damit wird sichergestellt, dass der Schenker weiterhin bis zum Lebensende in dem Haus wohnen kann oder aber – bei einem Nießbrauchrecht – Mieteinnahmen erhält. Das Haus wird dann unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. Wohnrechtsvorbehalt übertragen. In dem Vertrag wird sinnvollerweise zusätzlich geregelt, wer die Lasten des Hauses, Versicherungen, Reparaturen etc. zu tragen hat. Insoweit sind individuelle Regelungen möglich, die auf den konkreten Einzelfall abgestimmt sind.
Rückforderungsklauseln
Darüber hinaus stellen sich viele weitere Fragen: Was ist, wenn das Kind für einen Kredit eine Grundschuld auf das Haus eintragen lassen will? Kann das Kind das Haus verkaufen? Was passiert, wenn das Kind vor mir versterben sollte? Oder wenn es sich scheiden lässt? Fällt das Haus etwa in den Zugewinn und das Schwiegerkind ist daran zu beteiligen? Was geschieht im Fall der Insolvenz? Können Gläubiger des Kindes auf das Haus zugreifen?
In all diesen Fällen kann es ratsam sein, entsprechende Rückforderungsrechte für den Schenker zu vereinbaren. Dann kann der Schenker bei bestimmten Lebensumständen die Immobilie an sich zurückfordern.
Gleichbehandlung mehrerer Kinder
Bei mehreren Kindern stellt sich die Frage, ob alle Kinder gleichbehandelt werden sollen oder nicht. Dazu können bzw. müssen entsprechende Ausgleichsregelungen getroffen werden. Es können also beispielsweise Regelungen dazu vereinbart werden, ob eine lebzeitige Immobilienübertragung auf ein Kind später im Erbfall auf den Erbteil oder den Pflichtteil dieses Kindes anzurechnen ist oder nicht.
In jedem Falle ist vorab eine genaue Analyse der persönlichen und wirtschaftlichen Situation erforderlich. Ein Übertragungsvertrag „von der Stange“ ist in den meistens Fällen nicht zielführend. Es sind nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche und familiäre Aspekte in die Gesamtbetrachtung einzustellen. In vielen Fällen kann jedoch mit wohlbedachten Schenkungen zu Lebzeiten eine sinnvolle Vermögensübertragung auf die nächste Generation erreicht werden, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird.