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Spontaner Mallorca-Urlaub als verhaltensbedingter Kündigungsgrund

Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Spontan-Urlaub ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund, der im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. So positionierte sich jüngst das Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf im Verfahren 8 Sa 87/18 (Pressemitteilung vom 10.07.2018).
Das LAG Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Arbeitnehmerin war seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten bei dem Arbeitgeber beschäftig und in der Abteilung „Online Performance Management“ eingesetzt. Zudem absolvierte sie ein berufsbegleitendes Masterstudium, dass sie am 21.06.2017 erfolgreiche abschloss. Zuvor hatte die Arbeitnehmerin mit Blick auf die Abschlussprüfung für den 22. Und 23.06.2017 Urlaub beantragt, der seitens des Arbeitsgebers auch genehmigt worden ist. Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb. Der allerspäteste Dienstbeginn wäre am Montag um 10 Uhr gewesen. Um 12:04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen Ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Firmenrechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“. Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an Freitag, sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Darauf antwortete die Arbeitnehmerin am Dienstag, den 27.06.2017, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit habe, in den Betrieb zu kommen.
Am Montag den 03.07.2017 erschien sie ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates fristgerecht unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.08.2017.
Die Arbeitnehmerin hat sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage in erster Instanz als unbegründet ab. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Arbeitnehmerin Berufung eingelegt.
Das zuständige Berufungsgericht, das LAG Düsseldorf, wies in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund darstelle, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Das LAG hat demnach das Vorliegen eines Kündigungsgrundes angenommen und festgestellt, dass die Arbeitnehmerin spätestens ab Dienstag, den 27.06.2017, ernsthaft zu erkennen gab, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen und am eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten werde. Das LAG wertete das Verhalten der Arbeitnehmerin als beharrliche Verletzung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Eine Genehmigung des nachträglich beantragten Urlaubs konnte die Arbeitnehmerin im Verlauf der Verhandlung nicht darlegen. Einer vorherigen Abmahnung habe es nach Auffassung des LAG Düsseldorf in vorliegenden Fall aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin nicht bedurft. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil der Arbeitgeber diesem mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Tatsächlich hatte der Vorgesetzte die Arbeiten zumindest teilweise jedoch selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Arbeitnehmerin eingebunden.
Eine abschließende Entscheidung musste das LAG nicht fällen, da sich die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Prozessrisiken verständigen konnten. Aufgrund der rechtlichen Einschätzung und der Hinweise des Gerichts haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2017 verständigt. Zugleich zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von 4.000,00 EUR und erteilt ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Fazit: Arbeitnehmer sollten bei spontanem Urlaubsbegehren die Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber abwarten und diesen nicht durch eigenmächtiges Verhalten vor vollendete Tatsachen stellen, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu riskieren. Denn bei eigenmächtigen Verhalten des Arbeitnehmers droht eine verhaltensbedingte, ordentliche oder auch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die einer vorherigen Abmahnung nicht bedarf.