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Streit um richtige Wortwahl bei der ärztlichen Aufklärung

Der Fall:
Der Kläger verlangt vom beklagten Arzt Schadensersatz. Er wirft ihm vor, ihn nicht ordnungsgemäß über die Risiken vor einer Knieoperation (Einsatz einer Schlittenprothese) aufgeklärt zu haben, insbesondere nicht über das Risiko einer Lockerung der Prothese.

Die eingesetzte Prothese hatte sich nach ca. eineinhalb Jahren gelockert. Der Kläger musste noch einmal operiert werden; er erhielt eine neue Schlittenprothese.

Grundsätzlich:
Der ärztliche Heileingriff ist rechtswidrig und wird erst dadurch rechtmäßig, dass der Patient in den Eingriff einwilligt. Wirksam einwilligen kann der Patient aber nur, wenn der Arzt ihn ausreichend u. a. über die Risiken des Eingriffs aufklärt. Dabei muss er dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermitteln. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt.

In einem Prozess muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten in diesem Sinne ausreichend aufgeklärt hat.

Das Gericht zog im vorliegenden Fall einen Sachverständigen hinzu. Nach dessen Angaben lag die Wahrscheinlichkeit bei 8,71 %, dass sich eine solche Prothese lockert.

Eine solche Lockerung trete im Durchschnitt etwa 6 Jahre nach der Primärimplantation auf.

Der Beklagte hatte dem Kläger gesagt, dass die Prothese in der Regel mehrere Jahre halte.

Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Angabe sich mit der zitierten Aussage des Sachverständigen deckt.

Der Kläger beanstandete weiter, dass die Risiken der Operation dadurch heruntergespielt worden seien, dass in dem bei der Aufklärung verwendeten Aufklärungsbogen ausgeführt wird, die Prothese könne sich im Laufe der Zeit „gelegentlich“ lockern.

Die Wörter „gelegentlich, selten, sehr selten etc.“ würden sich mit den Häufigkeitsdefinitionen decken, die in Medikamentenbeipackzetteln verwendet würden (Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulatory Activities = MedDRA). Daran müssten sich die Patienten orientieren können, auch wenn es um die ärztliche Aufklärung gehe.

Die standardisierten Häufigkeitsangaben nach MedDRA definieren den Begriff „gelegentlich“ dahin, dass es sich um Nebenwirkungen handele, die bei einem bis zu zehn von 1.000 Behandelten auftreten (0,1 bis 1 %). Orientiere man sich an diesen Häufigkeitsangaben, könne man im konkreten Falle nicht mehr nur von einem (nur) gelegentlichen Risiko sprechen. Die Aufklärung sei daher unzureichend, so der Kläger.

Das Gericht folgt dem Kläger insoweit jedoch nicht. Es könne keine Rede davon sein, dass der durchschnittliche Patient mittlerweile in einem Ausmaß mit Packungsbeilagen und den darin zu Grunde gelegten Häufigkeitsdefinitionen vertraut sei, dass sein Sprachverständnis hierdurch entscheidend geprägt werde. Eine Umfrage unter Ärzten, Apothekern und Juristen sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Beipackzetteln benutzten Definitionen nicht dem alltäglichen Gebrauch der Begriffe entsprächen. So werde ein Patient üblicherweise nicht danach differenzieren, ob ein Risiko „selten“ (bis zu 1 von 1.000 Patienten) oder „sehr selten“ (bis zu 1 von 10.000 Patienten) auftrete.

Risikostatistiken haben – so das Gericht – für das Maß der Aufklärung ohnehin nur geringen Wert. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht sei nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgeblich sei vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhafte und es die Lebensführung des Patienten besonders belaste, wenn es sich verwirkliche.

Das Gericht wies daher die Klage ab.

Bei der Entscheidung handelt es sich um das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 20.02.2018 – 8 O 78/16. Es ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt dem BGH vor.