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Sturmschaden – Wann zahlt der Wohngebäudeversicherer ?

Sturmschaden liegt nur dann vor, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens gesetzt hat.

In letzter Zeit ist es vermehrt zu Unwettern in Deutschland gekommen. Im August zerstörte ein Tornado in Ostfriesland mehr als 50 Häuser und Einrichtungen der Gemeinde.

Extreme Stürme führen oft zu teuren Schäden an Häusern. Es müssen dann abgedeckte Dächer, beschädigte Fassaden und zerbrochene Fenster repariert werden.

Wohngebäudeversicherung

Grundsätzlich sind Sturmschäden am Haus im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung versichert. Sturm im Sinne des Versicherungsvertrages liegt ab Windstärke 8, also ab 62 km/h vor.

Unmittelbare Einwirkung

In den Versicherungsbedingungen ist regelmäßig vorgesehen, dass nur solche Schäden versichert sind, welche durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf das versicherte Gebäude entstehen. Dies bedeutet, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens gesetzt haben muss. Der klassische Fall der unmittelbaren Einwirkung ist das Herabwehen von Dachziegeln vom Dach. Der Versicherer erstattet sodann die Kosten für die Reparatur des Daches und der Beseitigung der Folgeschäden durch Eindringen von Regenwasser.

In anderen Fällen ist die Frage, ob eine unmittelbare Einwirkung vorliegt, nicht immer eindeutig zu beantworten.

Frost als letzte Schadensursache

Das Landgericht Flensburg hatte beispielsweise in 2014 über folgenden Fall zu entscheiden: Sturm hatte Regentropfen in die offenen Fugen einer Verblendfassade eingedrückt. Anschließend bildete sich durch Frosttemperaturen Eis zwischen den Ziegeln, die durch die Ausdehnung des Eises beschädigt wurden. Das Gericht verneinte eine unmittelbare Einwirkung, weil Frost und nicht Sturm die letzte Schadensursache war. Der Versicherungsnehmer erhielt den Gebäudeschaden nicht vom Versicherer ersetzt.

Baumsturz erst sechs Tage nach Sturm

Einen unmittelbaren Sturmschaden hat dagegen das Oberlandesgericht Hamm bejaht bei einem Baum, der sechs Tage nach einem Sturm auf das versicherte Gebäude stürzte. Der Sturm hatte zu Wurzelabrissen beim Baum geführt. Ein Sachverständiger stellte außerdem fest, dass kein weiteres Ereignis als Auslöser für das Umfallen des Baumes dazwischen getreten ist, sondern das Umstürzen allein auf der unmittelbaren Auswirkung des Sturmes beruhte.