Unfallflucht
zahlt der Versicherer?
Gerade auf Parkplätzen kommt es häufig zu Unfällen. Oft werden die Größe des eigenen Autos oder der Platz, den die Parklücke bietet, falsch eingeschätzt und schon ist es passiert: Beim Ein- oder Ausparken wird ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt.
Für den Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs ist dies dann besonders ärgerlich, wenn der Schadensverursacher geflüchtet ist. In diesem Fall sollte die Polizei verständigt werden. Diese kann dann ggf. mit Hilfe von Zeugen den Verursacher ausfindig machen. Die Polizei wird auch den Schaden am beschädigten Fahrzeug fotografieren. Wenn dann ein Verdächtiger ermittelt wird, prüft die Polizei, ob die Schäden am beschädigten Fahrzeug zu den ggf. am Verursacherfahrzeug vorhandenen Schäden „passen“.
Wenn ein Täter ermittelt wird, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vollständig regulieren. Der Versicherer wird aber versuchen, sich den gezahlten Betrag vom Schädiger bis zu einer Grenze von 5.000,00 Euro zurückzuholen. Wird nicht aufgeklärt, wer den Schaden verursacht hat, erhält der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann ersetzt, wenn sein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder Teilkaskoversicherung sind nicht ausreichend. Der Kaskoversicherer wird aber im Regelfall eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen und eine Höherstufung vornehmen. Ist der Schaden gering, sollte dieser ggf. selber übernommen werden, um eine Höherstufung zu vermeiden.
Derjenige, der nach einem Unfall geflüchtet ist und den Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt erhalten will, muss den Schaden innerhalb einer Woche seinem Kaskoversicherer melden. Der Vollkaskoversicherer wird aber sicher einwenden, dass der Schädiger durch die Unfallflucht gegen die im Versicherungsvertrag aufgeführten Obliegenheiten verstoßen hat und deshalb Zahlungen verweigern.