Unfallgeschädigte aufgepasst: Die Reparaturfreigabe ist kein Haftungsanerkenntnis!
Unfallschaden
Nach einem Unfallgeschehen meldet der Unfallgegner regelmäßig das Unfallereignis seiner Versicherung. Diese ist stets bemüht den Eindruck zu erwecken der Freund und Helfer des Geschädigten zu sein. Hilfsbereit wie die Versicherung ist, bietet sie ein „Rundum-Sorglos-Paket“ an und erweckt den Eindruck, dass man sich als Geschädigter um nichts mehr kümmern muss.
Sollten Sie das verunfallte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits in die Werkstatt Ihres Vertrauens gebracht haben, freuen Sie sich vielleicht auch darüber, wenn der Versicherer Ihnen die Freigabe für die Durchführung der Reparatur erteilt. Aufgrund der erteilten Reparaturfreigabe wiegen Sie sich in Sicherheit und gehen davon aus, dass die Reparaturkosten nach Erhalt der Rechnung einfach so gezahlt werden und die Haftung damit ebenfalls klar ist. Doch als die Reparaturkostenrechnung kommt, verweigert die Versicherung die Zahlung mit der Begründung, dass der Unfallhergang unklar ist oder ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kommt.
Einen solchen Fall hat das Amtsgericht Offenbach mit Urteil vom 05.12.2025 zum Aktenzeichen 340 C 69/25 zu entscheiden gehabt.
Dem Rechtsstreit lag ein Verkehrsunfall zugrunde, dessen Hergang zwischen Unfallbeteiligten strittig war, da ein Mitverschulden des Geschädigten zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte.
Doch wie kam es zu der Klage?
Der Geschädigte erhielt von der regulierenden Versicherung eine Reparaturfreigabe und verwechselte diese Reparaturfreigabe mit einem Haftungsanerkenntnis. Als das Fahrzeug des Geschädigten vollständig repariert war und die Reparaturkostenrechnung an die Versicherung übermittelt wurde, hat diese die Erstattung der angefallenen Reparaturkosten verweigert und begründete dies mit einem Mitverschulden.
Der Geschädigte erhob Klage und begründete diese nicht mit dem tatsächlichen Unfallhergang, sondern stützte seine Klage allein auf die erteilte „Reparaturfreigabe“, aus der sich ein Haftungsanerkenntnis aber nicht ableitete.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Reparaturfreigabe kein Freifahrtschein sei. Zwar hat die gegnerische Versicherung den Kostenvoranschlag für die Instandsetzung des Fahrzeuges vorliegen gehabt und geprüft, sie hat jedoch nur mitgeteilt, dass die Reparatur gemäß Prüfbericht freigegeben werde. Nach Abschluss der Reparatur verweigerte sie jedoch die Zahlung mit der Begründung, der Unfallgeschädigte hätte das Unfallgeschehen selbst verursacht.
Grundlage dieser Entscheidung der gegnerischen Versicherung war ein eingeleitetes Bußgeldverfahren, in dem eine Zeugin aussagte, dass das Fahrzeug des Geschädigten rückwärts gegen das andere Fahrzeug gefahren sei.
Da ein Haftpflichtversicherer aber nur dann eintrittspflichtig ist, wenn ein Schaden schuldhaft durch ein bei ihm versicherten Fahrzeuges verursacht wurde, wäre die Klage aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahmen abzuweisen gewesen.
Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn mit der Reparaturfreigabe auch gleichzeitig ein Haftungsanerkenntnis verbunden gewesen wäre – entweder ausdrücklich oder stillschweigend. Hier war keiner dieser Umstände gegeben.
Das Amtsgericht stellt deshalb klar: Hat der Versicherer keine Einwände in puncto Plausibilität und Kosten gegen die Durchführung, wird eine Reparaturfreigabe erteilt. Eine Prüfung der Haftung oder gar ein Schuldanerkenntnis ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Es steht dem Versicherer frei, die Haftung später ganz oder teilweise zu bestreiten.
Was bedeute das für Sie als Geschädigten?
Gerade im Massengeschäft der Schadensregulierung ist eine Reparaturfreigabe durch die regulierende Versicherung schnell erteilt. Objektiv kann diese aber nicht so verstanden werden, dass der Versicherer seine Einstandspflicht unabhängig von einer Haftungsprüfung anerkennt. Insbesondere mit Blick auf die finanziellen Folgen kann erwartet werden, dass ein Versicherer ein solches Haftungsanerkenntnis nicht ohne vorherige Haftungsprüfung erklären will und kann.
Um als Unfallgeschädigter auf der sicheren Seite zu sein und den eigenen Schadensminderungspflichten nachzukommen – also der Verpflichtung, den unfallbedingten Schaden so gering als möglich zu halten – sollten Sie deshalb im Reparaturfall den Reparaturauftrag auch auf eigenes Kostenrisiko erteilen.
Täten Sie das nicht, könnte die Versicherung ggf. hinsichtlich überhöhter Mietwagenkosten oder der Nutzungsausfallentschädigung leistungsfrei werden, sodass Sie diese Kosten dann selbst zu tragen hätten.
Sie dürfen als Geschädigter also nicht auf das Haftungsanerkenntnis warten, sondern sollten so schnell als möglich den Reparaturauftrag an Ihre Werkstatt erteilen.
Sollte die Versicherung eine Reparaturfreigabe erteilen, dürften Sie nicht darauf vertrauen, dass damit ein Haftungsanerkenntnis verbunden ist.
Mit dem richtigen Regulierungspartner und einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kommen Sie sicher durch die Unfallregulierung und halten das Kostenrisiko gering.