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Unfallschaden: Bekommt der Geschädigte eine Wertminderung ersetzt, auch wenn er sein verunfalltes Fahrzeug nicht reparieren lässt?

Der Geschädigte verunfallt mit seinem Fahrzeug unverschuldet. An seinem Fahrzeug entsteht ein Reparaturschaden. Laut Gutachten ist unfallbedingt eine Wertminderung am Fahrzeug des Geschädigten eingetreten. Bekommt der Geschädigte die Wertminderung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt, auch wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren lässt – und damit fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet? Einige Versicherer verneinen die Frage und zahlen schlicht die Wertminderung nicht.

Einen solchen Fall hatte zunächst das Landgericht Memmingen im Jahre 2017 zu entscheiden. Auch das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 26.2.2019 – Az. 22 S 90/18 judiziert und kommt zu demselben Ergebnis wie das Landgericht Memmingen:

Die Kammer hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bejaht. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger den Unfallschaden fiktiv auf Gutachterbasis geltend macht und eine Reparatur des unfallbeschädigten Wagens nicht erfolgt sei:

Denn der Geschädigte sei so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Erfasst werden dabei die durch die Rechtsgutverletzung (also den Unfall) unmittelbar verursachten Nachteile. Es kämen aber auch die mittelbaren negativen Folgen in Betracht, welche nicht unmittelbar am verletzten Rechtsgut selbst (also an dem verunfallten Fahrzeug) eintreten, sondern sich nachteilig im Vermögen des Geschädigten niederschlügen. Bei dem merkantilen Minderwert handele es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges verbleibe. Denn bei einem großen Teil der Gebrauchtwagenkäufer bestünde vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine Abneigung gegen den Kauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges. Dadurch sinke der Preis der unfallbedingt beschädigten Fahrzeuge.

Der merkantile Minderwert sei damit ein unmittelbarer Sachschaden. Er sei von der Versicherung zu ersetzen, ohne dass weitere Voraussetzung hätten eintreten müssen. Insbesondere hätte der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug nicht veräußern müssen (sodass sich die Verkaufsminderung konkret realisiert). Auch hätte der Geschädigte den verunfallten Pkw nicht tatsächlich reparieren lassen müssen.

Die Landgerichte Regensburg und Memmingen haben sich damit der Geschädigten freundlichen gängigen Rechtsprechung angeschlossen.

Unterm Strich heißt das: Sobald der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, unfallbedingt sei bei einem Reparaturschaden eine Wertminderung entstanden, hat der gegnerische Haftpflichtversicherer sie zu ersetzen – völlig unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt oder fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet.