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Unfallschaden

Was bekommt der Geschädigte, wenn er sein Fahrzeug nicht nutzen kann?

Der Geschädigte verunfallt mit seinem Fahrzeug unverschuldet. Sein Fahrzeug des unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher und nicht mehr fahrfähig. Deshalb lässt er sein Fahrzeug zu seiner Werkstatt bringen und beauftragt die Werkstatt, für ihn einen Gutachter zu bestellen. Nachdem der Sachverständige die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug begutachtet hat, lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren. Als er sein Fahrzeug repariert zurück erhält sind einige Wochen. Hat er für seine Ausfallzeit einen Anspruch auf Nutzungsersatz?

Einen ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Hamburg-Barmbek im Jahre 2016 zu entscheiden:

Der Kläger war am 01.12.2012 verunfallt. Das Gutachten hat der Sachverständige am 19.12.2012 fertiggestellt. Im Anschluss daran hat der Kläger sein Fahrzeug bei seiner Werkstatt bis zum 28.02.2013 reparieren lassen. Vom 3.12.2012 bis zum 21.12.2012 hat er ein Mietfahrzeug genutzt. Dessen Kosten hat die Beklagte gezahlt. Außerdem hat sie für 6 Tage Nutzungsausfallschaden gezahlt. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Nutzungsausfallschaden für weitere 71 Tage.

Der Klage hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek stattgegeben: Für den Nutzungsausfallschaden müsse der Kläger darlegen und beweisen, dass er einen Nutzungswillen hatte. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens bestehe für die erforderliche Ausfallzeit, also für die notwendige Reparaturdauer zuzüglich der notwendigen Zeit für die Schadensfeststellung – und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Dabei genügt es, wenn der Kläger so rasch als möglich nach dem Unfall der Werkstatt den Auftrag erteile, einen Gutachter zu bestellen. Selbst wenn die Werkstatt es versäume, den Auftrag zügig umzusetzen gehe das nicht zulasten des Klägers. Denn die Reparaturwerkstatt sei Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten. Ein Fehlverhalten des Reparaturbetriebes (wie beispielsweise das verzögerte Beauftragen des Sachverständigen oder eine verzögerte Reparatur) gehe zulasten des Schädigers. Verzögere sich die unfallbedingte Reparatur etwa durch eine erforderliche Achsvermessung, fehlende Ersatzteile oder Feiertage, so gehöre auch diese Verzögerung zu dem Werkstattrisiko und sei damit dem Schädiger anzulasten. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat die Beklagte verurteilt, den vom Kläger begehrten Nutzungsausfallschaden zu zahlen.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek reiht sich damit völlig richtig in die ständige Judikatur ein. Wichtig für den Geschädigten ist, dass er zumindest seine Werkstatt so rasch als möglich beauftragt, den Gutachter zu bestellen. Verzögert sich dann das Gutachten oder im Anschluss daran die Reparatur, wirkt sich das nicht auf den Nutzungsausfallschaden des Geschädigten aus.

Die Hände in den Schoß legen sollte er dennoch nicht: Dauert die Reparatur deutlich länger als vom Sachverständigen kalkuliert, sollte der Geschädigte hin und wieder bei seiner Werkstatt anrufen und auf den Abschluss der Reparatur hinwirken. Dadurch kommt der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht vollständig nach. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann ihm dann keinen Vorwurf machen und hat den Nutzungsausfallschaden vollständig zu zahlen.