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Unfallschadenregulierung

Darf der Geschädigte auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten vertrauen?

Nach einem unverschuldeten Unfall beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, der ein Gutachten über den unfallbedingten Schaden erstellt. Er ermittelt den Wiederbeschaffungswert zu 5000,00 EUR, die Reparaturkosten zu 6000,00 EUR und den Restwert zu 1000,00 EUR. Es liegt ein reparabler Totalschaden vor. Der Geschädigte darf nun disponieren: Entweder er verkauft sein Fahrzeug zu dem Restwert i.H.v. 1000,00 EUR und verlangt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Oder er lässt sein Fahrzeug reparieren und verlangt von der Haftpflichtversicherung die konkreten Reparaturkosten. Hier wählt der Geschädigte die Ersatzbeschaffung.

Doch was ist, wenn die Versicherung nach der Ersatzbeschaffung das Gutachten prüfen lässt und laut Prüfbericht die unfallbedingten Reparaturkosten anstelle 6000,00 EUR 3800,00 EUR betragen? Dann liegt nach dem Prüfbericht ein Reparaturschaden vor. Muss sich der Geschädigte auf die Reparaturkostenabrechnung verweisen lassen, wenn er das verunfallte Fahrzeug schon verkauft hat?

Einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 15.9.2017 entschieden:

Die Kammer hat judiziert, dass der Geschädigte das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten habe. Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten habe er diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordere. Um den geringsten Aufwand zu ermitteln, sei ein Vergleich zwischen den Reparaturkosten und gegebenenfalls eines verbleibenden Minderwerts einerseits und dem Wiederbeschaffungsaufwand andererseits vorzunehmen.

Die Beklagte habe den Kläger nicht auf die gekürzten Reparaturkosten nach den Prüfbericht verweisen dürfen, so das Landgericht Saarbrücken. Denn der Kläger hatte bereits konkret abgerechnet: Das verunfallte Fahrzeug war bereits verkauft.

Entscheidend für den Kläger sei der von „seinem“ Sachverständigen gutachterlich ermittelte Wert. Der Geschädigte dürfe aufgrund der im Gutachten ermittelten Werte annehmen, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und in dem berechtigten Interesse darauf eine Wiederbeschaffung durchführen. Das Risiko, der angenommene Wiederbeschaffungswert sei zu niedrig oder die kalkulierten Reparaturkosten seien zu hoch, läge beim Schädiger. Denn das Vertrauen des Geschädigten auf die gutachterliche Bewertung „seines“ Sachverständigen sei grundsätzlich schützenswert.

Und was heißt das konkret für den Geschädigten? Er darf auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten vertrauen. Das verunfallte Fahrzeug veräußern und sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen, ohne auf einen Prüfbericht der Versicherung oder ein erhöhtes Restwertangebot warten zu müssen.