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Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Corona-Kinderbonus

Was Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete gleichermaßen beachten sollten.

Hintergrund
Im Mai wird erneut ein Corona-Kinderbonus ausgezahlt. Bereits im Jahr 2020 erhielten mehr als 16 Millionen Kinder in Deutschland diese als Sonderkindergeld qualifizierte Leistung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Familien durch die Bonuszahlung im Rahmen der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder entlastet und die Wirtschaft belebt werden.

Vorgehen bei getrenntlebenden Eltern
Wie aber wird der Kinderbonus berücksichtigt, wenn die Eltern getrennt leben und der nicht betreuende Elternteil Kindesunterhalt zahlt?

Auch in dieser Konstellation sollen beide Elternteile von der Zahlung profitieren:
Der Kinderbonus ist als Sonderkindergeld zu qualifizieren. Die Auszahlung erfolgt daher, wie beim Kindergeld, an denjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend betreut. Der nicht betreuende und damit unterhaltspflichtige Elternteil kann im Monat der Auszahlung jedoch die Hälfte des Kinderbonus, also 75 EUR, von der Unterhaltszahlung abziehen.

Wichtig: Eine Verrechnung beziehungsweise Kürzung der laufenden Zahlung ist nur möglich, wenn jedenfalls der Mindestunterhalt gezahlt wird. Liegt ein sogenannter Mangelfall vor und der Unterhaltspflichtige zahlt mangels Leistungsfähigkeit nicht den Mindestunterhalt, kann dieser Betrag nicht weiter gekürzt werden. Der betreuende Elternteil ist in diesem Fall berechtigt, den Kinderbonus vollständig einzubehalten.

Rückforderung nachträglich möglich
Tipp: Sofern eine Verrechnung nicht erfolgt ist, kann die Hälfte des Kinderbonus auch rückwirkend zurückgefordert werden. Da der Kinderbonus nicht als Unterhalt, sondern vielmehr als Kindergeld zu qualifizieren ist, greift eine Rückschlagsperre nicht ein. Überzahlter Unterhalt kann hingegen nachträglich in aller Regel nicht zurückverlangt werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Kürzung des Unterhalts möglichst kurz angekündigt werden. Der Unterhalt ist im Folgemonat dann wieder in voller Höhe zu zahlen.