Vandalismusschaden am Fahrzeug – Wann muss der Kaskoversicherer zahlen?
Beweislast bei Vandalismusschäden
Leider liest man in letzter Zeit häufig von mutwillig beschädigten Fahrzeugen. Unbekannte Personen zerkratzen den Lack des Fahrzeugs, schlagen die Scheibe ein, treten Spiegel ab, dellen die Tür ein oder zerstechen die Reifen des geparkten Fahrzeugs.
Da die Täter meist nicht zu ermitteln sind, müssen die Instandsetzungskosten über die eigene Kaskoversicherung abgerechnet werden.
Vollkaskoversicherung
Im Rahmen der Vollkaskoversicherung sind neben Schäden durch Unfall auch Schäden durch mut- und böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, versichert. Die Vollkaskoversicherung übernimmt fast alle Schäden durch Vandalismus. Ausgeschlossen sind regelmäßig Beschädigungen an Reifen.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ersetzt dagegen nur Kosten für Glasbruchschäden wie zerschlagene Autofenster oder Leuchtenabdeckungen. Dies gilt unabhängig davon, wie der Schaden entstanden ist, also auch bei Vandalismus.
Beweislast
Der Versicherungsnehmer muss die mut- oder böswillige Beschädigung des versicherten Fahrzeuges beweisen. Beweiserleichterungen stehen ihm insoweit nicht zu.
Beweiserleichterungen bei Entwendung
Im Rahmen des Versicherungsfalls Entwendung muss der Versicherungsnehmer dagegen nur ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ergibt. Die Beweiserleichterung bei Entwendung soll das Problem des Versicherungsnehmers mildern, dass der Tathergang oft nicht vollständig aufklärbar ist und daher der Nachweis des Versicherungsfalls Schwierigkeiten bereitet.
Keine Beweiserleichterung bei Vandalismus
Der Versicherungsnehmer muss den Vollbeweis für das Vorliegen der mut- und böswilligen Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen von derartigen Schäden grundsätzlich anhand des Schadensbildes an dem für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann.
Das Oberlandesgericht Köln hat erneut mit Beschluss vom 1.8.2024 (9 U 85/24) entschieden, dass der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung bereits am Schadensbild scheitern kann, wenn aus der Art der Schäden zu schließen ist, dass die Beschädigung nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung verursacht wird.