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Versicherer muss bei Berufsunfähigkeit zahlen

Wann ist ein Versicherungsnehmer berufsunfähig, so dass der Versicherer eine Rente zah-len muss?

Wer durch Krankheit oder Unfall auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszu-üben, steht oft auch vor finanziellen Problemen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt dieses Risiko ab und ist daher neben der privaten Haftpflichtversicherung eine empfeh-lenswerte Versicherung.
Berufsunfähig ist nach § 172 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Beruf
Bei dem zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungsnehmers handelt es sich um die zu-letzt konkret ausgeübte Tätigkeit. Es kommt weder auf die Berufsbezeichnung im Versi-cherungsantrag noch auf das allgemeine Berufsbild an. Wenn der Versicherungsnehmer also vor Eintritt der Berufsunfähigkeit seinen Beruf z.B. wegen besserer Arbeitsbedingun-gen gewechselt hat, so ist auf die neue Tätigkeit abzustellen, wenn diese zumindest be-gonnen hat, die Lebensstellung zu prägen. Die vorher ausgeübte Tätigkeit ist dann nicht mehr maßgeblich.
Inwieweit auch eine teilweise Berufsunfähigkeit zu einer Leistungspflicht des Versicherers führt, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Im Regelfall ist vorgesehen, dass Zahlungen erst bei einer Berufsunfähigkeit von 50 % verlangt werden können.
Verweisung
Wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, also nachdem er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, eine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben könnte, ist zu prüfen, inwieweit der Versicherungsvertrag eine Verweisungsmöglichkeit vorsieht. Bei einer konkreten Verweisungsklausel erhält der Versicherungsnehmer nur dann keine Rente vom Versicherer, wenn er keine nach seinen Fähigkeiten, Ausbildung und Lebensstellung vergleichbare Tätigkeit konkret ausübt. Bei einer abstrakten Verweisungs-klausel muss der Versicherer schon dann nicht zahlen, wenn es dem Versicherungsnehmer möglich ist, eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.