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Versorgungsausgleich

Bundesverfassungsgericht zur externen Teilung von Betriebsrenten

In einer aktuellen Entscheidung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die externe Teilung von Betriebsrenten im Rahmen des Versorgungsausgleichs für prinzipiell verfassungskonform erklärt (Urt. v. 26.05.2020 – 1 BvL 5/18).

Bei der Ehescheidung ist von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierbei sollen die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden.

In der Regel erfolgt dieser Wertausgleich in Form einer internen Teilung. Die Anrechte werden innerhalb eines Versorgungsträgers, beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung, auf den Ausgleichsberechtigten übertragen.

In Ausnahmefällen findet eine externe Teilung statt: Für die ausgleichsberechtigte Person wird vom Familiengericht ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (Zielversorgungsträger) begründet. Als Ausgleich zahlt der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (Quellversorgungsträger) einen gewissen Kapitalbetrag. Der Zielversorgungsträger berechnet den Rentenanspruch dann auf Grundlage dieses Kapitalbetrags.

Das Verfahren vor dem BVerfG betraf den weiteren Sonderfall der externen Teilung von Betriebsrenten und den hierfür maßgeblichen § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Die Betriebsrente, auch betriebliche Altersvorsorge, ist eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers zur Altersversorgung des Arbeitnehmers.

Das Problem und Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG war nun, dass es aufgrund der Zinsentwicklung der letzten Jahre bei der Übertragung der Anrechte aus der Betriebsrente zu deutlichen Verlusten des Ausgleichsberechtigten kommt (sog. Transferverluste). Diese Verluste resultieren aus der Art der Berechnung des Kapitalwerts, den der Quellversorgungsträger an den Zielversorgungsträger zahlt. Dieser Betrag hängt ganz entscheidend von dem Zinssatz ab, mit dem bei Abschluss der Betriebsrente kalkuliert wurde und der bei der Berechnung des Kapitalwerts als sogenannter Abzinsbetrag zu berücksichtigen ist. Ist dieser Abzinsbetrag höher als der Zinssatz, mit dem der Zielversorgungsträger aktuell kalkuliert, werden dort Anrechte auch nur in geringerer Höhe begründet. Im Ergebnis bedeutet das: Von der übertragenen Hälfte der Anrechte kommt bei der ausgleichsberechtigten Person im Zweifelsfall nur ein Bruchteil in Form von Versorgungsleistungen an. Dies beeinträchtigt das Eigentumsgrundrecht der Beteiligten. Das Vorgehen ist weiterhin an dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu messen, da vor allem die, aufgrund der überwiegend gelebten Aufteilung von familien- und berufsbezogenen Tätigkeiten, typischerweise ausgleichsberechtigten Frauen bei der Berechnung benachteiligt werden.

Die Vorschrift ist nach Auffassung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar, kann und muss jedoch von den Familiengerichten verfassungskonform ausgelegt werden. Der Ausgleichsbetrag muss künftig so bestimmt werden, dass keine unangemessene Verringerung der Versorgungsleistung bei dem Ausgleichsberechtigten eintritt. Nach Auffassung des Senats sind Transferverluste von maximal zehn Prozent hinnehmbar. Die Familiengerichte stehen nun vor der Aufgabe, die Interessen des Mannes, der Frau und des Arbeitgebers zu berücksichtigen und mittels einer aufwändigen Berechnung des bei der externen Teilung zu zahlenden Kapitalbetrages zu einem verfassungskonformen Ausgleich zu bringen.