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Wann liegt ein Unfall im Rahmen der Unfallversicherung vor?

Ist die stoßartige Belastung beim Auftreten auf einen Spaten ein Unfall?

Der Versicherungsnehmer erhält vom Unfallversicherer Versicherungsleistungen, wenn durch einen Unfall ein Dauerschaden eingetreten ist. Ein Unfallereignis setzt ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis voraus.
Das Oberlandesgericht Jena hatte kürzlich zu entscheiden, ob in der stoßartigen Belastung beim Auftreten auf einen Spaten ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Der Versicherungsnehmer war auf eine Schaufel getreten und hatte durch die stoßartige Belastung einen Bandscheibenvorfall erlitten. Das Gericht hat einen Unfall verneint, da in der Belastung beim Auftreten des Fußes auf die Schaufel keine Einwirkung von außen zu sehen ist. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerate und der Versicherungsnehmer damit in seiner Eigenbewegung –durch Straucheln oder Ausgleiten – beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein.
Die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sahen hinsichtlich des Unfallbegriffs erweiternd vor, dass als Unfall auch gilt, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Auch insoweit hat das Gericht einen Unfall verneint, weil ein Bandscheibenvorfall zum einen keine Verrenkung eines Gelenkes darstellt, da keine anormale Entfernung von Gelenkflächen voneinander vorliegt. Zum anderen handele es sich bei Bandscheibengewebe auch nicht um Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln.
Der vom Gericht entschiedene Fall zeigt, dass es bei der Frage, ob ein Unfall vorliegt oder nicht, auf die konkreten Umstände des schädigenden Ereignisses ankommt.