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Wann muss der Vollkaskoversicherer zahlen? Liegt ein versicherter Unfallschaden vor oder „nur“ ein Betriebsschaden?

Ein Pkw-Führer befährt mit seinem Fahrzeug die Landstraße und plötzlich springt die Motorhaube auf. Diese schlägt gegen die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs. Er kann nichts mehr sehen und fährt in die Leitplanke. Muss der Vollkaskoversicherer für die Schäden aufkommen ?

In Rahmen des Vollkaskoversicherungsvertrages ist der selbstverschuldete Unfall versichert. Die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen definieren einen Unfall als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfall gilt dagegen ein Betriebsschaden, d.h. ein am Fahrzeug eingetretener Schaden, der auf einem Betriebsvorgang beruht. In diesem Sinne klammern die Versicherungsbedingungen die Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden als Unfall aus. Sie sind nicht versichert.

Im Rahmen des Beispielfalls erhält der Versicherungsnehmer  von seinem Vollkaskoversicherer die Schäden an der Motorhaube und Windschutzscheibe nicht ersetzt, da es an einer Einwirkung von außen fehlt. Es liegt deshalb insoweit kein Unfall, sondern „nur“ ein Betriebsschaden vor. Die Schäden durch das Abkommen von der Landstraße sind dagegen versichert. Die Kollision mit der Leitplanke stellt ein von außen einwirkendes Ereignis und damit einen versicherten Unfall dar.

Die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden kann im Einzelfall schwierig sein. Das Betanken mit falschem Kraftstoff stellt z.B. einen nicht versicherten Betriebsschaden dar. Auch wenn die Schäden vordergründig betrachtet darauf zurückzuführen sind, dass der Fahrer von außen einwirkt, sind sie versicherungsrechtlich dennoch dem Betriebsvorgang zuzuordnen.
Auch Schäden durch verrutschende Ladung, etwa nach einem Bremsvorgang oder Ausweichmanöver sind nicht als Unfall-, sondern Betriebsschaden zu behandeln. Es fehlt auch insoweit an einem von außen einwirkenden Ereignis.