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Was passiert mit der Wohnung nach Ehescheidung?

Innerhalb eines Jahres sollten Regelungen getroffen werden, um Räumungsanträge zu vermeiden

Im Rahmen der Trennung und Scheidung ist vieles zu klären und zu organisieren. Ein Aspekt ist häufig der Verbleib der gemeinsamen Wohnung. Was zu beachten ist, wenn die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten steht, der andere Ehegatte diese jedoch bewohnt, hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20).

Der Fall
Während ihrer Ehe bewohnten die Beteiligten gemeinsam die im Alleineigentum des Ehemanns stehende Wohnung. Seit der Trennung im Jahr 2014 und auch nach rechtskräftiger Scheidung 2015 nutzte die Ehefrau die Wohnung allein, ohne Miete oder eine Nutzungsentschädigung an den Ehemann zu zahlen. Der Ehemann erhob nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung schließlich gerichtlichen Räumungs- und Herausgabeantrag.

Die Entscheidung
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht gab dem Räumungsantrag statt. Diese Entscheidung bestätigten sowohl das Oberlandesgericht als auch nun der Bundesgerichtshof.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Wohnung anlässlich der Ehescheidung überlassen wird, wenn er auf die Nutzung stärker angewiesen ist als der andere Ehegatte. Seht die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten muss die Zuweisung notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Ein Herausgabeanspruch kann während der Zeit der Zuweisung nicht mit Erfolg durchgesetzt werden. Diese Sperrwirkung ist jedoch zeitlich begrenzt. Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung erlösche nach Ansicht des Senats ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung. Dies ergebe sich aus Absatz 6 der Vorschrift, welcher sich ausdrücklich nur auf den Eintritt in ein Mietverhältnis, also auf die Konstellation einer Mietwohnung, bezieht. Es spreche jedoch alles dafür, diese zeitliche Begrenzung auch auf die Überlassung einer Eigentumswohnung anzuwenden. Dieser Auffassung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass die Ehewohnung im Normalfall an den ehemaligen Partner vermietet werde. Es solle also auch in der Alleineigentümer-Konstellation auf den Abschluss eines Mietvertrages hingewirkt werden.

Durch § 1568 a BGB wird in das Eigentumsgrundrecht nicht unerheblich eingegriffen. Eine zeitliche Begrenzung des ansonsten ungeregelten Zustandes nach Rechtskraft der Scheidung trägt diesem Umstand Rechnung. Die Ehefrau musste die Wohnung schließlich räumen und herausgeben.

Rechtzeitig Regelungen treffen
Aus Sicht des nutzenden Ehegatten sollte der Überlassungsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Der Abschluss eines Mietvertrages ist aus Perspektive des Eigentümer-Ehegatten in jedem Fall sinnvoll.