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Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes als Kündigungsgrund

Die Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz kann einen Kündigungsgrund darstellen.

Das Arbeitsgericht Cottbus stellte in einem Kündigungsschutzprozess klar, dass ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht angeben muss, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske beim Arbeitnehmer zu erwarten sind. Fehlen diese Angaben im Attest, reicht dieses zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht aus. Auch bei einer wirksamen Befreiung von der Maskenpflicht liegt allerdings ein betriebs- oder personenbedingter Kündigungsgrund i.d.R. vor, sofern der Arbeitgeber keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit hat.
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021 – 1 Ca 10390/20
Hintergrund:
Die Arbeitgeberin ist Inhaberin einer logopädischen Praxis und ordnete für ihre einzige Angestellte, eine Logopädin, nach Rückkehr aus der Elternzeit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz währende der Arbeit an. Die Arbeitnehmerin lehnte dies unter Verweis auf zwei ärztliche Atteste ab. In den Attesten war ohne nähere Begründung davon die Rede, dass der Arbeitnehmerin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz „unzumutbar“ sei.
Atteste nicht hinreichend aussagekräftig
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus sind derartige Atteste nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend. Nachdem die Arbeitgeberin verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren sowie zusätzliche Pausen angeboten hatte, die Arbeitnehmerin darauf aber nicht einging, sprach die Arbeitgeberin eine ordentliche Kündigung aus. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage Arbeitnehmerin wies das Arbeitsgericht Cottbus ab. Denn die Arbeitgeberin war nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus nicht nur berechtigt, sondern zum Schutz der Patienten und der Klägerin sowie zum Eigenschutz verpflichtet, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Auch wegen des Risikos einer zeitweisen behördlichen Praxisschließung war die Anordnung nachvollziehbar, so das Arbeitsgericht. Daran änderten auch die ärztlichen Atteste nichts, die Arbeitnehmerin eingereicht hat. Denn aus ihnen ging nicht hervor, welche konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sein sollten, und es ließ auch nicht erkennen, woraus solche Beeinträchtigungen folgen sollten.

FAZIT:
Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz auf eine Befreiung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes berufen möchten, sollten darauf achten, dass die hierzu dienlichen Atteste auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen benennen, die durch das Tragen einer Maske hervorgerufen werden. Wobei auch dann zu beachten ist, dass bei fehlender alternativer Beschäftigungsmöglichkeit eine Kündigung drohen kann.