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Weiterhin Umgangskontakte während der Corona-Pandemie

Beschluss des OLG Nürnberg vom 15.09.2020 – 10 WF 622/20 und Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20

In Zeiten von Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren stellt sich vielerlei die Frage, ob und wie (gerichtlich geregelte) Umgangskontakte stattfinden sollen.

Die Fälle
In dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall kam es im März 2020 zum Konflikt zwischen den Eltern. Es bestand seit 2018 eine gerichtliche Regelung der Umgangskontakte. Im Frühjahr teilte die betreuende Mutter dem Vater dann mit, dass der Umgang ausgesetzt werden müsse, da im Haushalt Angehörige der Risikogruppe lebten.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte im Streit über eine im Jahr 2019 gerichtliche gebilligte Umgangsvereinbarung zu entscheiden. Hier verweigerte der betreuende Vater der umgangsberechtigten Mutter den Umgang mit der Begründung, diese halte die Schutzmaßnahmen nicht ein. Insbesondere sei bei Abholung der Kinder eine weitere Person im Auto der Mutter gewesen, welche gehustet habe.

Die Entscheidungen
Allein die Pandemielage ist nach Auffassung der Familiengerichte kein zwingender Hinderungsgrund, der zur Aussetzung der Umgangskontakte berechtigt. Die Umgangsvollstreckung könne allenfalls dann gehindert sein, wenn aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts ein Kontakt tatsächlich nicht möglich ist. Dabei spiele insbesondere der Umstand, in welchem Grad der jeweils Beteiligte des Umgangs von der Pandemie betroffen ist, die maßgebliche Rolle. Allein Vermutungen in Bezug auf mögliche Risiken reichten indes nicht aus, sodass dem Vortrag des Kindesvaters im Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht gefolgt wurde.

Ordnungsgeld bei Verweigerung
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. folgte dieser Linie und setzte ein Ordnungsgeld gegen die den Umgangskontakt verweigernde Kindesmutter fest. Ohne das Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils könne über die gerichtliche Umgangsregelung nicht einseitigen disponiert werden. Der Hinweis auf im Haushalt lebenden Angehörige der Risikogruppe sei ebenfalls nicht ausreichend.

Umgangskontakt soll weiterhin stattfinden
Eine Neuregelung der Umgangskontakte aufgrund der Pandemie und die diese betreffenden Maßnahmen ist in der Regel weder zulässig noch erforderlich. Ob eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung zu modifizieren ist, muss allerdings stets anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Vorliegen eines zwingenden Hinderungsgrundes, wie sich aus der Analyse der Beschlüsse des vergangenen Jahres ergibt. Diese Tendenz entspricht dem gesetzgeberischen Willen und dem hohen Wert, dem der persönliche Umgang mit beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes zugemessen wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt klar: Die Kontaktbeschränkungen beziehen sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehören auch die Eltern, die in verschiedenen Haushalten leben. Umgangskontakte sollen grundsätzlich weiterhin stattfinden.