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Wenn der Adventskranz brennt-muss der Versicherer den Schaden vollständig erstatten?

Auch wenn heutzutage viele bei der Adventsdekoration auf LED-Beleuchtung umgestiegen sind, findet sich fast in jedem Haushalt ein Adventskranz mit echten Kerzen.

Da die Adventskränze aber seit Ende November und die Tannenbäume spätestens seit Heiligabend trocknen, steigt die Gefahr, dass die Zweige des Kranzes oder des Baumes Feuer fangen und zu brennen beginnen.

Werden durch das Feuer sodann Gegenstände im Haus zerstört, ist grundsätzlich der Hausratversicherer eintrittspflichtig. Versicherungsschutz bietet er für das Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände. Auch die Weihnachtsgeschenke zählen hierzu. Ist das Gebäude beschädigt, muss der Wohngebäudeversicherer zahlen.

Im Versicherungsvertrag ist jedoch im Regelfall vorgesehen, dass der Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen oder vollständig verweigern kann. Daher wird der Versicherer sich erkundigen, wie der Brand entstanden ist und wie lange die Kerzen gegebenenfalls unbeaufsichtigt gebrannt haben.

Das Oberlandesgericht Köln hat beispielsweise entschieden, dass es grob fahrlässig ist, wenn sich der Versicherungsnehmer auf das Sofa legt und einschläft, ohne zuvor die Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer, der in einem voll eingerichteten Partykeller steht, zu löschen.

Dagegen hat das LG-Nürnberg-Fürth grobe Fahrlässigkeit in folgender Konstellation verneint: Der Brand wurde durch eine Kerze im Adventskranz verursacht, weil der Versicherungsnehmer den Raum verließ, um auf Toilette zu gehen und dann auf ein Klingeln an der Tür reagierte, ohne Schlüssel in den Flur trat und die Wohnungstür zufiel.

In welcher Höhe der Versicherer die Leistungen kürzen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer des unbeaufsichtigen Brennenlassens der Kerzen, ab. Es wird auch berücksichtigt, welche Sicherungsmaßnahmen der Versicherungsnehmer ergriffen hat, um den Ausbruch des Feuers zu verhindern.