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Wer auffährt hat Schuld?

Jedermann kennt es – wer auffährt hat Schuld. Das ist die umgangssprachliche Fassung des juristisch als „Anscheinsbeweis“ bezeichneten Vergehens: wenn sich Dinge sehr oft gleich darstellen, macht sich der Jurist das Leben „leicht“. Er geht dann davon aus, dass das immer so ist – bis diese Regelhaftigkeit entkräftet ist.

Beim Auffahrenden leuchtet das schnell ein: wer im Straßenverkehr mit seinem PKW einen anderen hinten ins Auto fährt, war zu schnell (gefahren), hat zu langsam gebremst und/oder war unaufmerksam. Vom Schadensbild Heckschaden kommt man dann mit dem Anscheinsbeweis also zur Schuldzuweisung.

Ist das denn immer so?

Zumindest kann ein grundloses, starkes Abbremsen des Vordermannes den Anscheinsbeweis nicht erschüttern!

Ein Beispiel des Landgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2019:

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Er hatte gerichtlich 50 % seiner unfallbedingten Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Die Klage hatte er damit begründet, der Vorausfahrende habe ohne erkennbaren Grund auf freier Strecke bis zum Stillstand abgebremst.

Das Landgericht Saarbrücken kommt zu einer Schadenteilung. Denn sowohl der Auffahrende, als auch der Vorausfahrende hätten sich nicht ordnungsgemäß verhalten: Der Vorausfahrende habe ohne erkennbaren Grund zu bis zum Stillstand abgebremst. So regelt bereits die Straßenverkehrsordnung, dass derjenige, der vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen darf, § 4 Abs. 1 S. 2 Straßenverkehrsordnung. Ob der Vorausfahrende tatsächlich stark abgebremst habe, lässt die Kammer dahinstehen. Denn so oder so habe er den nachfolgenden Verkehr einer unnötigen Gefahr ausgesetzt und damit gegen seine Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Danach hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Obwohl der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund nahezu bis zum Stillstand abgebremst habe, sei der Verstoß des Auffahrenden gegen den hinreichenden Sicherheitsabstand zu berücksichtigen. Denn selbst eine starke Bremsung des Vorausfahrenden reiche nicht aus, um den Anscheinsbeweis auszuschließen. So müsse der Auffahrende ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden einkalkulieren. Denn der Sicherheitsabstand diente dazu, ein rechtzeitiges Anhalten beim Abbremsen des Vordermannes zu ermöglichen – auch wenn das Abbremsen ohne Anlass erfolge.

So neben dem Landgericht Saarbrücken auch das OLG Köln mit Beschluss aus dem Jahre 2017.

Es ist deshalb wichtig, den Sicherheitsabstand im Straßenverkehr einzuhalten. Feste Abstände gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes noch sicher hinter dessen Fahrzeug anzuhalten. Als Anhaltspunkt für den erforderlichen Mindestabstand kann der halbe Tachowert dienen.