Widerrufsrecht für Verbraucher bei Handwerksleistungen
Gibt es tatsächlich ein Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen, selbst wenn diese schon vollständig erbracht sind?
Ein Verbraucher hat grundsätzlich ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertrag mit einem Handwerker außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beispielsweise bei einem Besuch des Handwerkers vor Ort. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nicht, wenn der Handwerker die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Handwerker mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, und der Verbraucher darüber informiert wurde, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
Wenn der Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann er den Vertrag auch nach vollständiger Leistungserbringung widerrufen. Das hat der EuGH bereits im Mai 2023 entschieden. Schwerwiegend dabei: der Verbraucher muss auch für die erbrachten Leistungen keinen Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Verbraucher die erbrachte Leistung ohne Zahlung behalten kann, wenn die Belehrung über die Widerrufsrechte nicht korrekt erfolgt ist.
Der Bundesgerichtshof hat sogar in einem Fall keinen rechtsmissbräuchlichen Widerruf angenommen, bei dem der Verbraucher dem Handwerker mit dem Widerruf eine Werbebroschüre in die Hand gegeben hat, auf der er damit wirbt, Handwerkeraufträge zu erteilen und anschließend zu widerrufen. Er habe daraus ein Geschäftsmodell entwickelt (BGH VII ZR 151/22).
Wie lange gilt das Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen beträgt in der Regel 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Der Beginn der Widerrufsfrist kann jedoch von bestimmten Bedingungen abhängen. So beginnt die Frist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher die Vertragsunterlagen erhalten hat. Wenn der Verbraucher die Vertragsunterlagen oder die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erhält, beginnt die Frist mit dem Erhalt dieser Unterlagen. Sollte der Unternehmer seine Informationspflichten nicht erfüllen, beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der vollständigen Informationen und der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
Falls der Unternehmer die Belehrungspflichten verletzt, kann das Widerrufsrecht allerdings sogar bis zu einem Jahr und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn ausgeübt werden.
Kann der Verbraucher auf das Widerrufsrecht verzichten?
Ein Verzicht im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder bei Vertragsschluss ist nicht möglich. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich auffordert, die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst mit der vollständigen Erbringung der Leistung, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Verbraucher muss zudem bestätigen, dass er darüber informiert ist, dass sein Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung erlischt. Falls der Verbraucher dann sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem der Unternehmer mit der Dienstleistung begonnen hat, hat der Unternehmer jedenfalls Anspruch auf angemessenen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.