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Wirksame Kündigung trotz Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem aktuellen Urteil vom 25.06.2026, 6 AZR 7/26, klargestellt, dass Kündigungen je nach Umständen des Einzelfalls trotz Fehlern bei den Angaben des Arbeitgebers in der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wirksam sein können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Fehler dem Ziel des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen.

Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Der Arbeitgeber wurde insolvent. Der im Zuge des Insolvenzverfahrens zuständige gewordene Insolvenzverwalter unterrichtete den beim insolventen Arbeitgeber gebildeten Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. In der weiteren Folge erstattete der Insolvenzverwalter eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit und kündigte nach deren Eingang das Arbeitsverhältnis des späteren Klägers mit Schreiben vom 26.02.2025 zum 31.05.2025. In der Anzeige führte der Insolvenzverwalter an, dass er beabsichtige 34 Entlassungen vorzunehmen. Tatsächlich erfolgten später nur 31 oder 32 Kündigungen.
Der Arbeitnehmer erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hagen. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmern unwirksam.
Das Arbeitsgericht Hagen hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage allerdings in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die anschließende Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete im Ergebnis aufgrund der ausgesprochenen betriebsbedingen Kündigung zum 31. Mai 2025.

Kein Zuwiderlaufen mit dem Ziel des Anzeigeverfahren
Das BAG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen soll, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen mit sich bringen. Macht der Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie noch. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Fazit für die Praxis
Nicht jeder Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige führt zwangsläufig dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Werden weniger Mitarbeiter entlassen als in der Anzeige angegeben, ist die Anzeige dennoch ordnungsgemäß und eine Kündigung wirksam, solange die Abweichung der angegebenen von den tatsächlich gekündigten Arbeitnehmern geringfügig ist. Das BAG hat jedoch offengelassen, was unter „geringfügig“ zu verstehen ist. Fest steht, dass es zumindest geht es bei einer Abweichung von ein bis zwei Arbeitnehmern noch von einer Geringfügigkeit aus.
Trotz der Entscheidung des BAG können Fehler bei einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige nach wie vor gravierende Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Kündigungen haben. Arbeitgeber sollten Massenentlassungsanzeigen daher sorgfältig vorbereiten.