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Worauf muss der Geschädigte beim Gutachten achten?

Unfallschaden

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen unverschuldeten Unfall. Sie lassen ein Gutachten erstellen und möchten anhand des Gutachtens Ihre unfallbedingten Schadenersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung beziffern. Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob Sie das Gutachten ungeprüft nutzen und danach beziffern sollten.

Die Antwort des Bundesgerichtshofs ist ein klares „Nein“. Denn der Geschädigte (also Sie) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ verpflichtet. Sie müssen sich also mit offenkundigen Ungereimtheiten des Gutachtens auseinandersetzen.

Beispielsweise haben Sie zu prüfen, ob der Restwert und der Wiederbeschaffungswert in Ihrem Gutachten richtig ermittelt sind.

Doch was heißt das genau?

Es reicht nicht aus, dass Ihr Sachverständige in dem Gutachten pauschal einen Restwert für das Fahrzeug ausweist. Erforderlich ist vielmehr, dass Ihr Sachverständige drei Restwertangebote vom regionalen Markt im Gutachten benennt. Für Sie als Geschädigter muss aus dem Gutachten erkennbar sein, dass Ihr Sachverständiger bemüht gewesen ist, eine konkrete Wertermittlung durchzuführen. Oder mit den Worten des Bundesgerichtshofs:

„Die Bemerkungen „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1000“ und „der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“ lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung. Nur dann ist ersichtlich, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat.“ – So BGH 13.10.2009, VI ZR 318/08.

Doch nicht nur den Restwert sollten Sie überprüfen, sondern auch den Wiederbeschaffungswert. Das ist der Wert, den Ihr Fahrzeug in der logischen Sekunde vor dem Unfall wert gewesen ist. Auch dieser Wiederbeschaffungswert muss der Sachverständige am örtlichen Markt ermittelt haben. Achtung: Eine Zusammenfassung dergestalt „DAT 1350 €; Cartv Korridor von 10.800 € bis 11.700 €, vom Sachverständigen ermittelt: 11.200 €“ reicht nicht aus! Denn die DAT schaut sich den überregionalen Gesamtmarkt an. Die WBW-Tools der Restwertbörse werten die Gebrauchtwagenbörsen ebenso überregional aus.

Richtigerweise hat Ihr Sachverständiger also die Frage zu stellen, welche Händler im regionalen Umfeld vergleichbare Fahrzeuge zu welchem Betrag anbieten. Diese Antworten (mit den entsprechenden Belegen versehen) muss Ihr Sachverständige in seinem Gutachten geben.

Zusammengefasst: wären Sie nicht professionell mit dem Fahrzeughandel befasst und wäre Ihr Fahrzeug nicht geleast oder bei einer Fahrzeugbank finanziert, kommt es sowohl bei dem Restwert, als auch bei dem Wiederbeschaffungswert auf Ihre Region an. Aber Achtung, das gilt nur für die obigen Gruppen. Anderenfalls ist der überregionale Markt zugrunde zu legen.

Kämen Sie also in die missliche Lage eines unverschuldeten Unfalles, so überprüfen Sie das von Ihnen eingeholte Gutachten auf offensichtliche Ungereimtheiten – anderenfalls könnte Ihre Lage noch misslicher werden und Ihnen das Gutachten später vor die Füße fallen.