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Die Beschränkung der Geschäftsführerhaftung

Über die Maßstäbe der Erleichterung der Geschäftsführhaftung gegenüber der Gesellschaft

Der GmbH-Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haftet der Gesellschaft im Falle der Verletzung dieser Pflicht der Gesellschaft persönlich für den hieraus entstandenen Schaden, § 43 GmbHG. Die Gesellschafterversammlung oder ein anderes gesellschaftsvertraglich hierzu berufenes Gremium kann dann entscheiden, ob und inwieweit Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verfolgt werden. Es geht dabei um diverse denkbare Fallkonstellationen, etwa den „Griff in die Kasse“ der Gesellschaft, die Verletzung der Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung oder auch nicht nachvollziehbare unternehmerische Entscheidungen, die der Gesellschaft später teuer zu stehen kommen.

Haftungserleichterungen oft wünschenswert

Nicht selten besteht der Wunsch, bereits vor der Begehung denkbarer Pflichtverletzungen die Haftung des ansonsten weitreichend verantwortlichen Geschäftsführers zu beschränken oder sogar gänzlich auszuschließen. Mancher Geschäftsführer mag eine entsprechende Regelung zur Voraussetzung der Amtsannahme gemacht haben, möglicherweise aus Furcht um die eigene wirtschaftliche Existenz. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit die Gesellschaft auf derartige Ansprüche im Voraus wirksam verzichten kann.

Kann die Gesellschaft schrankenlos verzichten?

Grundsätzlich ist der gewöhnliche Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus § 43 GmbHG (der nicht auf Einlagenrückgewähr an Gesellschafter, §§ 30, 31 GmbHG, beruht) verzichtbar. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn die Gesellschaft gerade aufgrund dieses Verzichts nicht über genügend Mittel verfügt, um ihre Gläubiger befriedigen zu können. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einigen, umfassend diskutierten, Einschränkungen, weil als anerkannt angesehen werden darf, dass er mit den Absichten des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren ist.

Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung

Aus diesem Grund gab und gibt es verschiedene Ansätze, eine, auch den Gläubigerinteressen gerecht werdende, Lösung der Problemstellung zu finden. Eine einheitliche und gleichbleibende Linie in der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. In der Literatur wird überwiegend angenommen, dass die Grenze der Zulässigkeit von Haftungseinschränkungen dort verlaufe, wo es um die Verletzung gläubigerschützender Geschäftsführerpflichten geht, etwa um die Verletzung der Buchführungspflichten. Überwiegend wird nach der konkreten Pflichtverletzung und deren Folgen für die Gläubiger der Gesellschaft differenziert, Rechtssicherheit besteht kaum. Dies mag auf den ersten Blick nicht weiter tragisch sein, wenn es doch die Gesellschaft selbst ist, die es in der Hand hat, die Haftungsansprüche letztlich auch zu verfolgen. Bedenklich wird es aber spätestens dann, wenn ein Insolvenzverwalter die Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen erhält und Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers auffindet. Er wird dann zu prüfen haben, inwieweit die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden können.

Frühzeitige Vorsorge treffen

Es empfiehlt sich daher dringend, dann, wenn eine Erleichterung von Haftungsmaßstäben zugunsten des Geschäftsführers beabsichtigt ist, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die zu der Haftung des Geschäftsführers vereinbarten Regelungen nicht nur faktische Gültigkeit haben, sondern ihre Gültigkeit vor allem auch im Fall der Insolvenz der Gesellschaft behalten.