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Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

Der Geschädigte verunfallt mit seinem Fahrzeug. Er lässt sein Fahrzeug reparieren und nutzt währenddessen einen Mietwagen. Dabei versucht er den Mietwagen zu schonen und nutzt ihn nur für die nötigsten Fahrten. Nach erfolgter Reparatur reicht der Geschädigte bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten- und die Mietwagenkostenrechnung mit der Bitte um Regulierung ein. Nun kommt das böse Erwachen: Die Versicherung lehnt die Zahlung der Mietwagenkosten ab. Denn der Geschädigte habe den Mietwagen nicht hinreichend genutzt.

Ist das so richtig?

Es gibt eine in der Judikatur allseits anerkannte sogenannte Bagatellgrenze hinsichtlich der Fahrtstrecke des unfallbedingt angemieteten Wagens: Nutzt der Geschädigte den angemieteten Wagen durchschnittlich weniger als 20 km pro Anmiettag, so gilt die Anmietung eines Ersatzwagens als nicht erforderlich. Die Konsequenz dessen ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in jenen Fällen nicht die konkreten Mietwagenkosten, sondern lediglich den (kalendertäglich geringeren) Nutzungsausfallschaden zu ersetzen hat. Die Differenz zu den höheren Mietwagenkosten zahlt der Geschädigt selbst!

Allerdings ist auf den Einzelfall abzustellen: Ist der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges angewiesen, so rechtfertigt alleine diese Notwendigkeit die Nutzung des Mietwagens – völlig unabhängig davon, wie viele Kilometer der Geschädigte mit dem Mietwagen gefahren ist. Eine solche Ausnahme ist etwa anzunehmen, wenn der Geschädigte sehr ländlich wohnt und den Mietwagen für etwaige Arztbesuche benötigt. So der Bundesgerichtshof mit Urteil VI ZR 290/11.

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (02.05.2023. 9 C 260/23) hat die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten nun auch für eine, in den Zeitraum der Corona Pandemie fallenden, Anmietung mit geringem Fahrbedarf bejaht, wenn ein betagter Geschädigter den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzt und auf den Mietwagen zurückgreift.

Was heißt das nun für den Geschädigten: Bestenfalls nutzt er das angemietete Fahrzeug in genau der gleichen Art und Weise wie das verunfallte Fahrzeug und fährt damit mindestens (!) 20 km pro angemieteten Tag. Keinesfalls sollte der Geschädigte den Mietwagen „schonen“.

Dadurch erspart sich der Geschädigte langwierige – gerichtliche – Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung. Er geht so auf Nummer sicher, dass er nicht „Draufzahlen“ muss.