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Freie Schulwahl dank Montessori-Pädagogik

Beschulung außerhalb festgelegter Schulbezirke

Die zuständige Grundschule für das eigene Kind kann man sich eigentlich nicht aussuchen. In Niedersachsen entscheidet die Schulbezirkssatzung, auf welche Schule ein Kind gehen soll. Der Wunsch der Eltern, das eigene Kind an die „beste“ Schule zu schicken, deckt sich jedoch nicht immer mit der Schulbezirkssatzung.

Den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule erlaubt das Schulgesetz nur im Ausnahmefall. Damit eine Genehmigung für einen solchen Ausnahmefall erteilt werden kann, ist das Vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ bzw. eines „pädagogischen Grundes“ erforderlich. Dabei ist immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

In einem kürzlich entschiedenen Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 26.06.2023, Az. 2 B 10435/23, eben diesen Einzelfall geprüft und den Wunsch der Eltern als einen Ausnahmefall im Sinne des Schulgesetzes aufgefasst.

Pädagogische Ausrichtung als pädagogischer Grund

Die Eltern eines Kindes, das zum kommenden Schuljahr 2023/2024 eingeschult wird, machten in dem Eilverfahren einen Antrag auf Zuweisung ihres Kindes an ihre „Wunschschule“ geltend. Es liege nach Auffassung der Eltern ein Ausnahmefall vor. Denn ähnlich wie seine älteren Geschwister sollte das Kind gemäß dem “Montessori-Pädagogischen Modell” unterrichtet werden. Die Montessori-Grundschule liegt allerdings circa drei Kilometer von der eigentlich zuständigen Grundschule entfernt und gilt damit nicht als die zuständige Schule im Sinne der Schulbezirkssatzung.

Widerstand in Erster Instanz

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die begehrte einstweilige Anordnung der Eltern noch ab und bestätigte die Auffassung der Behörde, wonach in dem Wunsch nach einer an dem Montessori-Konzept ausgerichteten Schule kein wichtiger Grund für eine Zuweisung an eine nach den festgelegten Schulbezirken unzuständige Grundschule gesehen werde. Ein besonderer pädagogischer Förderbedarf des Kindes, der nur an der Wunschschule erfüllt werden könne, sei nicht ersichtlich.

Bloße Unannehmlichkeiten keine Ausnahmegrund

Gegen diese Entscheidung richteten die Eltern ihre Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – mit Erfolg:

Ein wichtiger Grund für die Zuweisung an eine andere Grundschule liege vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheine, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssten, die mit der sich aus der Festlegung von Schulbezirken ergebenden Pflicht einhergingen, eine bestimmte Grundschule zu besuchen. Die nachteiligen Folgen müssten zum einen von einigem Gewicht sein und zum anderen eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgingen. Nachteilige Folgen und unbillige Belastungen seien auch nur solche, die nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden könnten. Nicht jeder Unterschied in der pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts an einer einzelnen Schule stelle daher zugleich einen wichtigen (pädagogischen) Grund dar.

Besondere pädagogische Profilbildung

Weist die „Wunschschule“ aufgrund ihres pädagogischen Profils allerdings eine spezielle Profilbildung vor, die über die zuständige Schule hinausgeht, ist dies von besonderem Belang. Das Unterrichtskonzept der Montessori-Schule sei als eine in diesem Sinne besondere pädagogische Profilbildung mit einem besonderen Pädagogischen Schwerpunkt im schulischen Angebot zu begreifen.

Auch wenn die Regelung der Beschulung von Grundschülern in festgelegten Schulbezirken starr wirken mag, zeigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass unbedingt die individuelle Konstellation zu betrachten ist. Nur dann lässt sich der Wunsch der Eltern, das eigene Kind an die „geeignetste“ Schule zu schicken, unter Umständen auch verwirklichen.